Rn 7

Der Irrglaube der Parteien, dass sie sich geeinigt haben, kann darauf beruhen, dass sich die Parteien bei der Wahrnehmung der Erklärung des Gegners verhört, verlesen oder die Erklärung schlicht missverstanden haben (Hamm NJW-RR 98, 1747 [OLG Hamm 08.09.1997 - 13 U 46/97]; München 7 U 4937/10; Erman/Armbrüster Rz 3). Der praktisch wichtigste Fall ist der, dass die Erklärungen der Parteien objektiv mehrdeutig sind und sie sie in einem unterschiedlichen Sinn gemeint haben, was ihnen aber verborgen geblieben ist (BGH NJW-RR 93, 373 [BGH 20.11.1992 - V ZR 122/91] [obiter]; NJW 03, 743 Dissens bei Bauvertrag; Köln NJW-RR 00, 1720 [OLG Köln 11.06.1999 - 6 U 148/98] fehlende Eindeutigkeit des Begriffs ›Best-of-Album‹; Hambg IPRax 81, 180 bei zweisprachigem Vertragstext; Köln WM 70, 892 Begriff ›Aktien‹ ist unklar, wenn es sowohl Vorzugs- wie Stammaktien gibt). Bei mehrdeutigen AGB sind abw von § 155 die §§ 305c II, 306 I zu beachten.

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