Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 89 O 56/98)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das am 24. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 56/98) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte eine entsprechende Sicherheit anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Schallplattenvertriebsfirma. Sie verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten – deren geschäftsführender Alleingesellschafter D. J. K. ist und die die wirtschaftlichen Angelegenheiten der K.F. regelt – die Herausgabe eines „Best of”-Albums mit Songs der K.F..

Die Parteien schlossen am 29.06.1994 einen Vertrag, mit dem die Beklagte der Klägerin ab 01.07.1994 den exklusiven Vertrieb der Single „Angel” sowie der beiden CDs „Over the hump” und „Christmas” übertrug (GA 35 ff.). Der Vertrag war bis zum 30.06.1995 befristet. Mit diesem Datum sollte das Vertriebsrecht der Klägerin enden. Die Klägerin hatte aber das Recht, Lagerware noch bis zum letzten Tag des Folgemonats abzuverkaufen. Wenige Wochen nach Auslaufen des Vertriebsvertrages kam es am 27.07.1995 zu einer Besprechung, an welcher neben dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten dessen Tochter P. sowie sein Berater U. teilnahmen. Die Vertreter der Beklagten machten deutlich, dass eine Verlängerung des Vertriebsvertrages ausgeschlossen sei, da sie in Zukunft mit einer anderen Schallplattenfirma kooperieren werde. Die von der Klägerin erzielten Absatzerfolge seien nur im deutschsprachigen Raum erfreulich gewesen. Hinsichtlich der Abwicklung des bestehenden Vertriebsvertrages wurden sich die Parteien einig, dass die Klägerin alle Tonträger zum 30.09.1995 herausgeben solle, die daneben von ihr noch vertriebenen Videos aber bis zum 31.03.1996 weitervertreiben dürfe und die Klägerin auch zwei weitere namentlich genannte Video-Titel von der Beklagten zum Vertrieb noch geliefert bekomme. Die Parteien sprachen des Weiteren über die Lieferung eines „Best-of-Albums” bis März 1996: Die Parteien streiten darüber, ob es in dieser Frage ebenfalls zu einer abschließenden Einigung gekommen ist.

Einen Tag darauf, am 28.07.1995, übersandte der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten in englischer Sprache eine „fax message” (GA 42), die in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung folgendermaßen lautet (GA 106):

Besprechung 27. Juli

Lieber D.,

wie versprochen, möchte ich die Hauptpunkte unserer gestrigen Besprechung sowie unsere Vereinbarung hinsichtlich der Änderungen unserer bestehenden Vertriebsabmachung bestätigen:

  • • laut unserem bestehenden Vertriebsvertrag gehen alle Audio-Produkte am 30. September 1995 an Sie zurück
  • • P. wird uns mitteilen, an welche Anschrift wir den gesamten Lagerbestand versenden sollen.
  • • die bestehende Vertriebsabmachung für alle Video-Produkte wird bis zum 31. März 1996 verlängert.

    Die Abmachung wird auch auf zwei weitere Video-Veröffentlichungen ausgedehnt:

    1. „GOLDEN HARP”, die im August 1995 herauskommen soll
    2. „TOUGH ROAD Vol. 3”, die im Oktober 1995 herauskommen soll
  • • ab 1. August 1995 wird die Vertriebsvergütung für alle Video-Produkte auf 15 %/Händlerabgabepreis (HAP) gekürzt.

    Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert.

  • • im März 1996 bekommen wir eine „Best Of K.F.” CD/Kassette zu den Bedingungen unseres noch bestehenden Vertriebsvertrages. Die Vertriebsvergütung für dieses Produkt wird auf 15 %/HAP gekürzt. Wir haben gestern nicht die Vertragslaufzeit für diese CD besprochen, sie sollte jedoch bis zum 31. Dezember 1996 gehen.

Wir sind ganz überzeugt von dieser Vereinbarung und freuen uns wieder auf eine sich fortsetzende und erfolgreiche Beziehung.

Unter dem 01.09.1995 schrieb eine Mitarbeiterin der Beklagten „im Auftrag von P. K.” an den Geschäftsführer der Klägerin, man habe vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Bei dem letzten Treffen sei schon über den neuen Vertrag bezüglich „The very best of the K.F.” gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde gebeten, sich mit der Beklagten deshalb in Verbindung zu setzen. Mit einem weiteren Schreiben der Mitarbeiterin der Beklagten vom 11.09.1995 wurde angekündigt, dass wegen des „Best of”-Vorhabens demnächst ein telefonischer Anruf von P. K. oder ihrem Vater folgen werde. Mit Anwaltschreiben vom 14.09.1995 ließ dann die Beklagte in Beantwortung des Fax-Schreibens der Klägerin vom 28.07.1995 mitteilen, das Besprechungsergebnis sei im Wesentlichen richtig wiedergegeben (GA 45). Klarzustellen sei, dass die Beklagte die Absichtserklärung abgebe – soweit dies rechtlich nicht aufgrund anderer Vereinbarungen ausgeschlossen sei – der Klägerin eine „Best of” zum Vertrieb anz...

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