Rn 11

Hat der Antragende durch einseitiges Rechtsgeschäft (Soergel/Wolf § 148 Rz 3) selbst eine Annahmefrist gesetzt, so ist diese maßgebend. Hierin liegt zugleich die Setzung einer Bindungsfrist nach § 145 Hs 2. Die Fristsetzung bedarf der Form des Antrags (BeckOK/H.-W. Eckert § 148 Rz 3), ist dieser formfrei, kann sie auch konkludent geschehen oder sich aus den Umständen ergeben (Fristbestimmung durch Setzen einer Zuschlagsfrist nach § 10 I VOL/A 2009 Saabr NZBau 06, 462 [OLG Saarbrücken 21.03.2006 - 4 U 51/05-79]; Frist zur schriftlichen Fixierung des Verhandlungsergebnisses Ddorf OLGR 07, 465, BAG NZA 07, 925 [BAG 01.02.2007 - 2 AZR 44/06] Tz 16 bitte um ›umgehende Mitteilung‹). § 550 gilt für die Fristsetzung nicht (BGH NJW 10, 1518 [BGH 24.02.2010 - XII ZR 120/06]). Für Fristbestimmung in AGB s § 308 Nr 1. Bezüglich der Annahme einer Änderungskündigung darf die gesetzliche Frist von drei Wochen nach § 2 2 KSchG nicht durch eine nach § 148 bestimmte Frist unterschritten werden (BAG DB 07, 1474). Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 186 ff, wobei die nach einem Zeitraum bestimmte Frist idR am Tage des Antrags (nicht seines Zugangs) beginnt (Soergel/Wolf § 148 Rz 8). Soweit ein konkretes Datum festgesetzt wurde, ist eine Annahme an diesem Tag im Zweifel noch fristgemäß, § 188. Nachträgliche Fristverlängerung ist möglich. Eine kürzere als die nach § 147 II einschlägige Frist kann allerdings gem § 130 I 2 nur vor oder gleichzeitig mit dem Antrag gesetzt werden. Ist die Fristsetzung unwirksam, gilt § 147 II; die Auslegungsregel des § 139 ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Rn 12

Eine Vertragsannahme durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht kann trotz § 184 I nur innerhalb der Frist genehmigt werden (BGHZ 108, 380 = NJW 90, 508; 73, 1790; Staud/Bork Rz 10; BeckOK/H.-W. Eckert § 148 Rz 9; aA Jauernig/Mansel § 148 Rz 1).

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