Rn 16

Ein Ehevertrag iSv I liegt dann vor, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand einvernehmlich aufheben, für eine noch zu schließende Ehe ausschließen (Schlesw FamRZ 04, 808) oder für die existierende ändern, sei es auch nur in Bezug auf einen einzelnen Gegenstand (BGH NJW 78, 1923 [BGH 28.06.1978 - IV ARZ 47/78]). Aufgehoben wird der gesetzliche Güterstand durch Vereinbarung von Gütertrennung, der Gütergemeinschaft oder eines anderen Güterstandes. Die Vereinbarung der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft würde jedoch ebenso wie die des Güterrechts der früheren DDR gem § 1409 ausgeschlossen sein.

 

Rn 17

Auch rückwirkende Wiederherstellung der Zugewinngemeinschaft nach vorherigem Ausschluss (BGH FamRZ 98, 902) sowie Beschränkung auf bestimmte Fälle wie zB Ehescheidung oder Beendigung des Güterstandes durch Tod sind zulässig und möglich, ebenso die Modifikation der Regeln über den Zugewinnausgleich. So kann vereinbart werden, dass ein Ausgleich nur stattfindet, wenn die Ehe eine Mindestzeit Bestand gehabt hat, oder dass bestimmte Vermögenswerte wie ein Grundstück (Nürnbg FamRZ 12, 1710) oder das Betriebsvermögen eines Ehegatten (BGH FamRZ 97, 800; Frankf FamRZ 20, 580) dem Zugewinnausgleich entzogen oder dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden (Grziwotz MDR 98, 129, 131). Eine derartige Regelung ist auch nicht deshalb ohne weiteres unwirksam, weil der durch sie begünstigte Ehegatte erst durch sie ausgleichsberechtigt wird (BGH FamRZ 13, 1543). Hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile können Werte festgelegt, Wertvorgaben gemacht oder die Wertermittlungsmethode bestimmt werden, wobei, um nicht das Gefüge des Zugewinnausgleichs zu sprengen, die Festlegungen für das Anfangs- und Endvermögen jeweils gleich erfolgen müssen (FAFamR/Bergschneider Kap 12 Rz 147).

 

Rn 18

Modifiziert werden können auch die gesetzlichen Zahlungsmodalitäten, indem zB die Ausgleichsforderung gestundet wird oder der Ausgleich in Form einer Rentenzahlung oder durch Übertragung von Vermögensgegenständen erfolgt.

 

Rn 19

IRd Gütergemeinschaft sind nur die Regeln über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten modifizierbar, während die über das Außenverhältnis zu Lasten Dritter ebenso wenig geändert werden dürfen wie die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände zu den Vermögensmassen.

 

Rn 20

Der Ehevertrag entfällt, wenn er durch einen anderen ersetzt wird. Im Fall der Scheidung verliert er seine Wirksamkeit für die Zukunft ebenso wie bei Aufhebung des Güterstandes. Eine Kündigung (auch aus wichtigem Grund) ist nicht möglich (Staud/Thiele Rz 39).

 

Rn 21

Die Regelungsbefugnis ist begrenzt durch § 1409 sowie die aus den allg Regeln (§§ 134, 137, 138) folgenden Beschränkungen (vgl dazu oben Rn 5). Eine weitergehende besondere güterrechtliche Einschränkung zB dahingehend, dass die Vereinbarung dem Wesen des Güterstandes nicht widersprechen darf, besteht nicht (Staud/Thiele Rz 17). Zur Formbedürftigkeit vgl § 1378 III 2.

 

Rn 22

Wegen der Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes vgl oben Rn 10 ff.

 

Rn 23

Wird durch einen Ehevertrag das Vermögen eines Ehegatten gemindert, kann dessen Gläubiger oder Insolvenzverwalter ggf die Anfechtung des Rechtsgeschäfts erklären (§§ 3 AnfG, 130 ff InsO).

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