Gesetzestext

 

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

2Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 3Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. 4Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.

(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.

(3) 1Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. 2Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 1390 zählt zu den Normen, durch die die Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf ungeschmälerten Zugewinnausgleich geschützt werden und ergänzt § 1375 II. Zwar wird der Wert illoyaler Vermögensverfügungen dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1378 II 2), doch kann die Realisierung des Ausgleichsanspruchs in diesen Fällen gefährdet sein. § 1390 mindert deshalb das Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten, indem er einen Anspruch gegen den Empfänger der illoyalen Vermögensverfügung neben den aus § 1378 stellt. Allerdings besteht der Schutz nur dann, wenn entweder die Zuwendung unentgeltlich oder dem Dritten die Benachteiligungsabsicht bekannt war.

 

Rn 2

Die Aufzählung der Haftungstatbestände des § 1390 ist abschließend; eine analoge Anwendung auf andere Formen oder Zeitpunkte der Vermögensminderung kommt nicht in Betracht (Staud/Thiele Rz 13) Die Norm ist nicht abdingbar (MüKo/Koch Rz 27). Die Norm gilt auch für vor dem 1.9.09 vorgenommene unentgeltliche Vermögensübertragungen (Brandbg FamRZ 19, 1051).

 

Rn 3

Der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte hat gegen den Dritten einen auf § 242 basierenden Auskunftsanspruch, sofern er sich nicht auf andere ihm zumutbare Weise die erforderliche Kenntnis verschaffen und der Dritte die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 61, 180; NJW 72, 907).

B. Unentgeltliche Zuwendungen (Abs 1).

 

Rn 4

Der Anspruch Dritten besteht, wenn die Zugewinnausgleichsforderung höher ist als das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Zwar haftet der Ausgleichspflichtige ohnehin mit seinem gesamten Endvermögen und im Fall der Hinzurechnung nach § 1378 II 2 darüber hinaus auch in Höhe des Wertes der illoyalen Vermögensverfügungen, doch begründet die Hinzurechnung die Gefahr, dass der Anspruch nicht erfüllt werden kann.

 

Rn 5

Die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein. Wegen des Begriffs vgl § 1375 Rn 11 ff).

 

Rn 6

Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben, die dann vorliegt, wenn die Absicht, die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu schmälern, das bestimmende, wenn auch nicht das alleinige Motiv für sein Handeln war. Nicht ausreichend ist, wenn andere Motive mindestens gleichrangig hinzutraten. Kenntnis hiervon muss der Dritte nicht gehabt haben.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 7

Wegen der Rechtsfolgen verweist die Norm auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung mit der Möglichkeit der Berufung auf § 818 III. Statt der Herausgabe des Erlangten kann jetzt aber Wertersatz beansprucht werden (I 2), verschärfte Haftung ab Kenntnis der Benachteiligungsabsicht oder Rechtshängigkeit (§§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff). Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner (I 4).

 

Rn 8

Nach I 3 hat der Dritte die Möglichkeit, die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abzuwenden. Die Ersetzungsbefugnis ist auf Antrag des Dritten im Beschl vorzubehalten (MüKo/Koch Rz 18).

D. Rechtshandlungen in Benachteiligungsabsicht, die dem Dritten bekannt war (Abs 2).

 

Rn 9

Anders als nach I sind hier auch entgeltliche Geschäfte umfasst. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da entgeltliche Geschäfte zumeist nicht vermögensmindernd wirken. In Betracht kommen insb entgeltliche Geschäfte mit Dritten oder Darlehensgewährungen an Dritte, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen wird, sowie die Veräußerung von Vermögen an Dritte in der Absicht, das leichter auszugebende Bargeld zu verschleudern (Staud/Thiele Rz 11).

 

Rn 10

Die Benachteiligungsabsicht des Ehegatten muss dem Dritten positiv bekannt gewesen sein, wobei die Kenntnis im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen der benachteiligenden Handlung vorhanden gewesen sein muss. Wegen des Umfangs der Haftung des Dritten wird auf oben Rn 7 ff verwiesen.

E. Verjährungsbeginn (Abs 3).

 

Rn 11

Nach III gilt die Regelverjährung...

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