Rn 12

Nach allg Ansicht kann die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Bedingung einer Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts gemacht werden (BGHZ 31, 323; Neuner § 56 Rz 14). Ein Bedingungszusammenhang ist zulässig, soweit überhaupt bedingt verfügt werden darf, also bei der Übereignung beweglicher Sachen und der Übertragung von Forderungen. Bei hinreichenden Anhaltspunkten kann auch ein konkludent vereinbarter Bedingungszusammenhang angenommen werden (BGHZ 31, 323). Er scheidet dagegen bei der bedingungsfeindlichen Auflassung von Grundstücken aus, § 925 II (BGHZ 161, 175).

 

Rn 13

Äußerst umstr ist dagegen, ob das Abstraktionsprinzip durch Begründung einer Geschäftseinheit zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft überwunden werden kann. Mit überzeugenden Gründen lehnt die überwiegende Lehre eine solche Abschwächung des Abstraktionsprinzips ab, denn die Privatautonomie wird hier durch die Verkehrssicherheit begrenzt (Staud/Roth Rz 54; Soergel/Hefermehl Rz 20; Medicus/Petersen AT Rz 241). Von der Rspr und einem Teil der Lehre wird dagegen eine Geschäftseinheit zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft für möglich gehalten (BGH NJW 67, 1130 [BGH 02.02.1967 - III ZR 193/64]; 91, 918; BAG NJW 67, 751 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]; AnwK/Faust Rz 17), doch kommt eine solche Einheit auch nach dieser Ansicht nur ausnahmsweise in Betracht (BGHZ 31, 323; NJW 79, 1496; 91, 918).

 

Rn 14

Von der Rspr werden deswegen konkrete Anhaltspunkte für einen Einheitswillen verlangt (BGH NJW 52, 60; DNotZ 90, 170 [BGH 20.01.1989 - V ZR 181/87]). Nur beim Barkauf soll eine Geschäftseinheit auch ohne weitere Indizien zu begründen sein (Grüneberg/Ellenberger § 139 Rz 8), doch geht es hier nicht um die Verknüpfung zwischen Verpflichtung und Verfügung, sondern die Verbindung zwischen zwei Verfügungen (vgl Medicus/Petersen AT Rz 241). Bejaht wurde eine Geschäftseinheit zwischen einem Darlehensvertrag und einer Sicherungsabtretung (BGH NJW 82, 276, Akzessorietät; s.a. 91, 353), dem Erbteilskauf und der Übertragung des Miterbenanteils (BGH NJW 67, 1130 [BGH 02.02.1967 - III ZR 193/64]) sowie iVm einer Nießbrauchbestellung (Celle OLGZ 74, 170). Verneint wird eine Geschäftseinheit zwischen Grundgeschäft und Auflassung, weil das Verfügungsgeschäft bedingungsfeindlich ist und den Parteien nicht der Wille zur Gesetzesumgehung unterstellt werden kann (BGH NJW 79, 1496 [BGH 06.04.1979 - V ZR 72/74]; 85, 3007 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 135/84]; 05, 417 [BGH 25.11.2004 - V ZB 13/04]). Eine Einheit scheidet auch aus, wenn das Grundgeschäft als Scheingeschäft nichtig ist (RGZ 104, 104; BGH BB 94, 2229 [BGH 21.09.1994 - VIII ZR 257/93]; München NJW-RR 86, 14 [BayObLG 11.09.1985 - BReg. 2 Z 75/85]) bzw wenn ein formnichtiges Grundgeschäft durch das Erfüllungsgeschäft geheilt wird, §§ 518 II, 766 3 sowie § 15 IV 2 GmbHG. § 311b I 2 ist wegen § 925 II bedeutungslos.

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