Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Heilung eines formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 15 IV 2, III GmbHG reicht es aus, daß die dingliche Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, als ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Firma F. W. GmbH (künftig: GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1990 veräußerte er seinen Geschäftsanteil an dieser Firma an den Beklagten. Nach II § 2 Nr. 1 und 4 des Vertrages sollte der Kaufpreis 2.200.000 DM betragen und in zwei gleichen Raten am 20. September und 20. Oktober 1990 gezahlt werden. In II § 1 des Vertrages heißt es:

"1.

Der Verkäufer verkauft und überträgt den ... bezeichneten Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM 300.000,-- an den dies annehmenden Käufer.

2.

... Die dingliche Rechtsänderung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ... ."

Unmittelbar vor Abschluß des notariellen Vertrages übergab der Beklagte dem Kläger 250.000 DM in bar. Den Kaufpreis von 2.200.000 DM zahlte der Beklagte nicht.

Diesen Kaufpreis verlangt der Kläger mit der Klage. Der Beklagte beansprucht widerklagend Rückzahlung der 250.000 DM. Er macht in erster Linie geltend, der beurkundete Vertrag sei nichtig, weil die Parteien tatsächlich einen Kaufpreis von 2.450.000 DM vereinbart hätten, dessen teilweiser Begleichung die von ihm vor dem Notartermin erbrachte Zahlung von 250.000 DM gedient habe. Im übrigen hat der Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und sich auf Minderung des Kaufpreises berufen, jeweils mit der Begründung, der Kläger habe entgegen seiner Versicherung in II § 3 Nr. 2 des notariellen Vertrages die Bilanzen der GmbH fehlerhaft erstellt. Der Kläger hat eine "Schwarzgeldabrede" bestritten und behauptet, mit dem gezahlten Betrag von 250.000 DM hätten - ebenso wie mit einer weiteren, vor dem Notar vereinbarten Zahlung von 10.000 DM - seine Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche aus zwei Verträgen mit einer Firma R. E. GmbH & Co. KG (künftig: KG), deren Komplementärin von dem Beklagten als Geschäftsführer vertreten wurde, ausgeglichen werden sollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger durch privatschriftliche Erklärung auf die aufschiebende Bedingung in II § 1 Nr. 2 des notariellen Vertrages verzichtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Klageanspruch und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung über einen Kaufpreis von 2.450.000 DM für bewiesen gehalten und daher angenommen, daß der notarielle Vertrag als Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) und die von den Parteien wirklich gewollte Vereinbarung (§ 117 Abs. 2 BGB) wegen Formmangels (§§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, 125 Satz 1 BGB) nichtig sei. Seine Feststellung einer Schwarzgeldabrede hat es im wesentlichen auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der 250.000 DM und der notariellen Beurkundung, die von den Parteien bei ihrer Anhörung gegebene Darstellung der Vertragsverhandlungen, eine handschriftliche Notiz des Klägers über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen E. gestützt. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen diese naheliegende oder doch möglich erscheinende tatrichterliche Würdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO). Ist somit von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, so kann der Kläger - wegen der Heilung des zunächst formunwirksamen Anteilsverkaufs und vorbehaltlich der Ausführungen zu III - den vollen Kaufpreis von 2.450.000 DM beanspruchen. Daran ändert nichts, daß er ausdrücklich nur eine Kaufpreisvereinbarung in Höhe von 2.200.000 DM behauptet hat. Denn seine Berufung auf die Heilungswirkung des dinglichen Verfügungsgeschäfts setzt voraus, daß er sich hilfsweise die Darstellung des Beklagten zu eigen gemacht hat, es sei tatsächlich ein Kaufpreis von 2.450.000 DM vereinbart worden.

II.

Seine Auffassung, die Formnichtigkeit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 2.450.000 DM sei nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG durch die in notarieller Form vorgenommene Abtretung des GmbH-Anteils geheilt worden, hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet: Voraussetzung einer Heilung sei eine voll wirksame Abtretung, also auch die Erfüllung der vereinbarten aufschiebenden Bedingung. Mangels Kaufpreiszahlung sei es dazu nicht gekommen. Die Heilungswirkung habe der Kläger nicht durch Verzicht auf die Bedingung herbeiführen können. Es bestünden bereits Bedenken, ob ein derartiger Verzicht formlos und einseitig möglich sei. Jedenfalls fehle es an der Heilungsvoraussetzung einer fortbestehenden Willensübereinstimmung der Parteien im Augenblick des Eintritts des heilenden Ereignisses, also der erst im Berufungsrechtszug abgegebenen Verzichtserklärung des Klägers. Denn der Beklagte habe zuvor bereits durch Anfechtung des Vertrages zu erkennen gegeben, daß er an ihm nicht festhalten wolle. Der Beklagte sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 162 BGB gehindert, sich auf den fehlenden Bedingungseintritt zu berufen. Den Käufer treffe auch dann keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem die Heilung herbeiführenden dinglichen Vollzugsgeschäft, wenn seine Erwerbsabsicht inzwischen aus anderen Gründen entfallen sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1.

Das dingliche Geschäft der Anteilsabtretung ist voll wirksam geworden.

a)

Weder der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts noch seiner Heilungswirkung hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts steht entgegen, daß Kaufvertrag und Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 1 und Beschluß vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 95/91 = WM 1992, 670, 671, jeweils m.w.Nachw.; zu § 313 Satz 2 ebenso z.B. BGH, Urteil vom 17. März 1978 - V ZR 217/75 = WM 1978, 793 unter II 1). Schon daraus ergibt sich, daß entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die Abtretung nicht nach § 139 BGB von der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt wird. Die Annahme der dafür vorausgesetzten rechtlichen Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft verbietet sich, wenn die Parteien das beurkundete schuldrechtliche Geschäft in Wirklichkeit nicht gewollt, es vielmehr nur zur Verdeckung eines anderen - wirklich gewollten - Rechtsgeschäfts erklärt haben und dieses letztere durch das dingliche Geschäft erfüllen wollten (RGZ 112, 236, 240 und 168, 292, 296 zu § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG; ebenso RGZ 104, 102, 104 und 104, 296, 298 zur Auflassung).

b)

Zwar setzt die volle Wirksamkeit des unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Verfügungsgeschäfts und damit auch die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts grundsätzlich die Erfüllung der Bedingung voraus (BGH, Urteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 262/87 = WM 1989, 256 unter A II 1 b aa; Rowedder, GmbH-Gesetz, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 16), die hier nicht eingetreten ist. Der erkennende Senat hat jedoch bereits mit seinem Urteil vom 23. November 1988 (aaO.) unter Zustimmung des Schrifttums (z.B. Hachenburg/Zutt, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 85; Deuchler WuB II C. § 15 GmbHG 2.89; Meyer-Landrut EWiR § 15 GmbHG 1.89, 265) entschieden, daß der aus der Bedingung Begünstigte einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung auf die Bedingung verzichten kann. Daran wird festgehalten. Allerdings ist in dieser Entscheidung, die sich auch auf die Rechtsprechung zum einseitigen Verzicht des Verkäufers auf einen Eigentumsvorbehalt stützte (BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56 = WM 1958, 818 unter II 2), darauf hingewiesen worden (aaO. 258), daß beim Eigentumsvorbehalt die aufschiebende Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung stets allein den Verkäufer begünstige, so daß auch nur er zum Verzicht befugt sein könne, während die Abtretung eines Geschäftsanteils mit Bedingungen versehen werden könne, die den Interessen des Verkäufers ebenso wie denen des Erwerbers dienen könnten (vgl. dazu auch Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 33; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 158 Rdnr. 44). Daraus ergeben sich indessen im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revisionserwiderung und den Zweifeln des Berufungsgerichts keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts des Klägers. Denn hier sollte die Wirksamkeit der Abtretung allein von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängen, und bei dieser Bedingung ist bei einer Geschäftsanteilsübertragung ebensowenig wie beim Eigentumsvorbehalt zweifelhaft, daß sie allein den Veräußerer begünstigt. Daß auch der Käufer, wie das Berufungsgericht nicht von der Hand weisen will, durch die Bedingung der Kaufpreiszahlung deshalb begünstigt sein könnte, weil er durch Nichtzahlung die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und damit die Heilung des Verpflichtungsgeschäfts zu verhindern vermöge, ist ein bloßer "Reflex" der Bedingungsvereinbarung, dem für die Frage der Verzichtsbefugnis keine Bedeutung zukommt. Denn dafür ist entscheidend, wer durch die Erfüllung der Bedingung begünstigt wird - und deshalb einseitig auf sie verzichten kann -, nicht aber, wem die Nichterfüllung der Bedingung zugute kommen könnte.

c)

Für die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts der Anteilsübertragung ist es schließlich auch unschädlich, daß der Beklagte mit ihm im Zeitpunkt der Verzichtserklärung des Klägers nicht mehr einverstanden war. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist - die Parteien daher fortan bindet - und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne daß die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müßte (allgemeine Meinung, z.B. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 10; Soergel/M. Wolf aaO. Rdnr. 28; MünchKomm-H.P. Westermann aaO. Rdnr. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 158 Rdnr. 2). Darauf beruht im übrigen auch, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Eigentumsvorbehalt, nach der es auf den Fortbestand des Veräußerungswillens des Verkäufers bei Bedingungseintritt nicht ankommt (BGHZ 20, 88, 97 f; 30, 374, 377; BGH, Urteil vom 11. Juni 1960 - V ZR 200/58 = LM BGB § 163 Nr. 2 unter II 3). Wäre dies anders, so stünde es im Belieben jeder Vertragspartei, sich in der Zeit zwischen Abgabe der Erklärungen und Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch einseitige Erklärung von der Vereinbarung zu lösen; daß dies allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Begründung.

2.

a)

Die Heilungswirkung des wirksamen Verfügungsgeschäfts setzt allerdings, was mit der zuvor erörterten Frage nicht verwechselt werden darf, voraus, daß die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Kausalgeschäfts noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts gegeben war (z.B. BGH, Urteil vom 17. Mai 1967 - V ZR 96/64 = WM 1967, 935 unter II 1; MünchKomm-Förschler aaO. § 125 Rdnr. 35; Pohlmann, Die Heilung formnichtiger Verpflichtungsgeschäfte durch Erfüllung, 1992, S. 137). Denn grundsätzlich sind die Parteien bis zur Erfüllung an das formunwirksame - und nicht nur, wie die Anteilsübertragung, unter einer Bedingung stehende - schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nicht gebunden und können die tatsächlich getroffene Einigung widerrufen (z.B. RGZ 54, 107, 109; D. Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 14; Pohlmann aaO. S. 138, 145). Daraus folgt indessen noch nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, daß der für die fortbestehende Willensübereinstimmung maßgebende Zeitpunkt bei einem aufschiebend bedingten Erfüllungsgeschäft stets der Eintritt - oder hier Wegfall - der Bedingung sein muß. Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Berufungsgericht auch nicht auf das von ihm angeführte Zitat aus der Kommentarliteratur (Hachenburg/Zutt aaO. Rdnr. 66) berufen. Dort wie an anderen Stellen (z.B. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 35; Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 74) wird lediglich ausgeführt, die Willensübereinstimmung müsse "im Zeitpunkt der Abtretung" bestehen, ohne daß dabei auf den Fall der bedingten Abtretung eingegangen wird.

b)

Für die Heilung des formnichtigen Anteilskaufs reicht es aus, daß das dingliche Vollzugsgeschäft der Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, als ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist. Das folgt aus Sinn und Zweck der Form- (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) und der Heilungsvorschrift (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) und steht in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Heilung formnichtiger Grundstücksgeschäfte.

aa)

Zweck der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der erkennende Senat bereits früher angeschlossen hat (Urteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 71/58 = WM 1959, 689 unter I), den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden oder doch zu erschweren (BGHZ 13, 49, 51 f; 75, 352, 353 f; zustimmend z.B. Schlüter, Festschrift für Bartholomeyczik, 1973, 359, 361 f; Steindorff ZHR 129 (1967), 21, 26). Dieser Sinn der Formvorschrift steht der Annahme der Heilungswirkung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegen. Ist der Geschäftsanteil dinglich wirksam übertragen und hat sich damit der Handel, der verhindert oder erschwert werden sollte, gerade vollzogen, so ist der Formzweck zwar nicht erreicht (Pohlmann aaO. S. 59, 91), er hat sich aber erledigt.

Der Sinn der Heilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG besteht nach der Begründung zum Entwurf des GmbH-Gesetzes (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, I. Session, 1890/1892, 5. Anlagenband, S. 3738) darin, daß ein ohne die geforderte Form geschlossenes Rechtsgeschäft "nachträglich gültig werden (muß), sobald der dingliche Abtretungsvertrag hinzutritt. Andernfalls würde der materielle Rechtsgrund des letzteren, wenn er nicht ebenfalls in dem Vertrag beurkundet wird, stets der Wirksamkeit entbehren, so daß auch der dingliche Vertrag selbst der Anfechtung ausgesetzt wäre." Die Heilungsvorschrift will mithin den Bestand der formgerecht vollzogenen Abtretung bewirken und eine Rückforderung aus Gründen der Rechtssicherheit ausschließen (Pohlmann aaO. S. 91, 93 f). Wenn formgerecht erfüllt ist, so soll unabhängig davon, ob auf der Ebene des Verpflichtungsgeschäfts die angestrebte Handelserschwernis erreicht war, die Anteilsübertragung nicht mehr rückabgewickelt werden (vgl. in etwas anderem Zusammenhang auch Pohlmann aaO. S. 129; ähnlich Schlüter aaO. S. 362), womit naturgemäß auch der Verpflichtung des Erwerbers zur Gegenleistung aus dem Verpflichtungsgeschäft Bestand verliehen werden muß.

bb)

Daß dafür die Willensübereinstimmung der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bindung an das dingliche Verfügungsgeschäft genügt, zeigt die Parallele zur Heilung formnichtiger Grundstückskaufverträge, die - ungeachtet der unterschiedlichen Formzwecke der §§ 313 Satz 1 BGB, 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (dazu z.B. Schlüter aaO. S. 360 ff, 365) - wegen des übereinstimmenden Sinns der Heilungsvorschriften der §§ 313 Satz 2 BGB , 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG die vom erkennenden Senat vertretene Meinung zu stützen geeignet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteile vom 29. Mai 1963 - V ZR 212/61 = WM 1963, 943 unter 2 b; vom 8. November 1968 - V ZR 60/65 = WM 1969, 613 unter 2 c; vom 23. März 1973 - V ZR 112/71 = WM 1973, 612 unter 3; vom 17. März 1978 aaO. unter II 1; vom 9. November 1979 - V ZR 38/78 = WM 1980, 166 unter 2 und vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 159/80 = NJW 1981, 2293 unter 2), die die ständige reichsgerichtliche Judikatur fortsetzt (z.B. RGZ 65, 390, 392; 82, 413, 416; 109, 351, 354; 111, 98, 100 f; 134, 83, 86), ist für das zur Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich. Begründet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z.B. BGH, Urteil vom 23. März 1973 aaO.) und damit, daß das Gesetz den Widerruf nicht nach der dinglichen Seite habe ausschließen, ihn aber nach der schuldrechtlichen Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z.B. RGZ 109, 351, 354). Das Ergebnis der Heilungswirkung wird insbesondere mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung sachenrechtlich abgeschlossener Verhältnisse gerechtfertigt (z.B. BGHZ 82, 398, 405; 73, 391, 397; dazu auch Hagen DNotZ 1984, 267, 289 und Pohlmann aaO. S. 41, 62 ff). Ganz ebenso verhält es sich, wie ausgeführt (oben II 2 b aa), mit Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus, daß die Erforderlichkeit fortbestehender Willensübereinstimmung (nur) bis zur Auflassung auf der Vorschrift des § 873 Abs. 2 BGB beruhe, während eine vergleichbare Bestimmung bei der Geschäftsanteilsübertragung fehle. § 873 Abs. 2 BGB ist gerade eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Bindung bereits mit Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen eintritt, und verlegt ausnahmsweise die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB (vgl. dazu z.B. Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 873 Rdnr. 15). Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen, bei der es sich anders als bei der Grundstücksübereignung nicht um einen "gestreckten" Erfüllungstatbestand handelt (z.B. Pohlmann aaO. S. 155), tritt die Bindung demgegenüber, ohne daß es einer § 873 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift bedarf, mit Abgabe der Angebots- und Annahmeerklärung ein, dies auch dann, wie ausgeführt (oben II 1 c), wenn das Verfügungsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt ab ist es mithin jeder Vertragspartei verwehrt, sich von dem - nichtigen - Kausalgeschäft zu lösen.

III.

Nach allem vermag die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin nicht zu tragen. An einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist der Senat gehindert. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zur Arglistanfechtung des Beklagten und dem von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruch nicht getroffen. Der Rechtsstreit mußte deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456431

BGHZ, 129

BB 1994, 2228

NJW 1994, 3227

ZIP 1994, 1687

DNotZ 1995, 557

MDR 1995, 678

GmbHR 1994, 869

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