Rn 1

Die Norm gibt neben § 1381 die Möglichkeit, die Folgen des Zugewinnausgleichs im Härtefall zu Gunsten des Ausgleichsschuldners zu mildern, indem iRd Erfüllung bestehende Schwierigkeiten abgefangen werden. Die Anwendung des § 1381 kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Unbilligkeit bereits durch Stundung beseitigt werden kann (BGH NJW 70, 1600 [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/69]). § 242 ist durch § 1382 ausgeschlossen, weil auch diese Norm eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treue und Glauben ist.

 

Rn 2

Die durch § 1382 eingeräumten Möglichkeiten können durch Rechtsgeschäft abbedungen werden (Staud/Tiele Rz 49), vor der Beendigung des Güterstandes aber nur in der Form des Ehevertrages, während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens gem § 1378 III 2. Der völlige Ausschluss oder die Beschränkung der Stundungsmöglichkeit sind sittenwidrig (Staud/Thiele Rz 49).

 

Rn 3

Der Stundungsantrag kann jederzeit und unbefristet, auch nach Abschluss des streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens gestellt werden (Stuttg FamRZ 13, 321), wobei ein längerer Zeitablauf zwischen der Fälligkeit der Ausgleichsforderung und der Antragstellung aber ein Hinweis darauf ist, dass dem Schuldner die sofortige Erfüllung zumutbar ist.

 

Rn 4

Die Norm findet Anwendung iRd Zugewinnausgleichs nach §§ 1372 ff, des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1385 und des dem Zugewinnausgleich gleichgestellten Verfahrens im Todesfall nach § 1371 II, nicht aber bei der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I (Grüneberg/Brudermüller Rz 1).

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