Rn 14

Nach dem Grundgedanken des gesetzlichen Güterrechts beschränkt sich der Zugewinnausgleich auf das gemeinsam Erwirtschaftete, während die Eheleute nicht an solchen Zuwendungen beteiligt werden sollen, die allein auf persönlichen Beziehungen eines Ehegatten beruhen oder ihm aufgrund ähnlicher Umstände zufließen, an denen der andere keinen Anteil hat und die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen (BGH FamRZ 95, 1562). Dieser Ausschluss wird dadurch erreicht, dass der Wert dieses Erwerbs dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, wodurch der Ehegatte andererseits an realen Wertsteigerungen des erworbenen Vermögens beteiligt wird, was bei einer Ausklammerung des privilegierten Erwerbs aus dem Zugewinnausgleich nicht hätte erreicht werden können.

 

Rn 15

Die in II genannten Fallgruppen sind abschließend; eine analoge Anwendung auf ähnl gelagerte Lebenssachverhalte ist unzulässig (BGH FamRZ 95, 1562; Staud/Thiele Rz 40). Deshalb werden Anrechte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (BGH FamRZ 81, 755), Toto-, Lotto- und Lotteriegewinne (BGH FamRZ 14, 24), Unfallabfindungen (BGH FamRZ 82, 148), Rechte aus einer Kriegsopferversorgung (BGH FamRZ 81, 239) oder die bloße Wertsteigerung (BGH FamRZ 82, 593) nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Zulässig ist es aber, im Wege der Auslegung der in II genannten Rechtsbegriffe Vermögenswerte zu privilegieren, die Anwendungsfälle der genannten Erwerbsvorgänge sind, zB die Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden Dritten erhalten hat (BGH FamRZ 95, 1562). Ggf kann bei Schmerzensgeldzahlungen oder Unfallabfindungen auch an eine Korrektur über § 1381 gedacht werden (vgl § 1381 Rn 16).

 

Rn 16

Eine Besonderheit stellt die Belastung eines ins Anfangsvermögen fallenden Grundstücks mit einem darauf lastenden Nießbrauch, einem Wohnrecht oder Leibgedinge dar, deren stetig sinkender Wert zu einer Steigerung des Grundstückswertes führt. Nach der Rspr des BGH ist diese Belastung des Grundstücks bei der Ermittlung des Anfangs- und ggf auch Endvermögens mit dem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung als Folge des abnehmenden Wertes der Belastung auch für den dazwischenliegenden Zeitraum bzw die Zeit zwischen Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen der Belastung (sog gleitender Erwerbsvorgang) vom Ausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 07, 978). Um diesen Wertzuwachs zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung jedoch nicht mehr erforderlich. Es kann vielmehr auf die Einstellung des Rechts im Anfangs- und Endvermögen verzichtet werden (BGH FamRZ 15, 1268; anders noch: BGH FamRZ 07, 978). Ist der Wert des Rechts allerdings gestiegen, weil das belastete Grundstück während der Ehezeit einen Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs ohne weitere Korrekturen in das Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden (BGH FamRZ 15, 1268). Sind auf das Recht Geld oder geldwerte Leistungen zu erbringen, sind diese jeweils zu kapitalisieren und vom Anfangs- sowie ggf auch vom Endvermögen abzuziehen (BGH FamRZ 05, 1974, 1977), wobei es unerheblich ist, ob die Verpflichtung dinglich abgesichert ist (BGH aaO).

 

Rn 17

Hat ein Ehegatte am Beginn des Güterstandes ein negatives Anfangsvermögen und erhält er sodann ein nach II privilegiertes Vermögen, gibt es keine besonderen Probleme mehr. Mit der Anerkennung des negativen Anfangsvermögens verbunden ist die Konsequenz, dass der privilegierte Vermögenserwerb von den am Beginn der Ehezeit vorhandenen Lasten abzuziehen ist.

 

Rn 18

Der spätere Verlust des ererbten oder geschenkten Vermögens steht der Anwendung von II ebenso wenig entgegen wie dessen Surrogation. Spätere Gewinne aus dem privilegierten Vermögen erhöhen den Zugewinn, Verluste mindern ihn (BGH FamRZ 83, 882).

 

Rn 19

Nach II privilegierter Erwerb wird mit den für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Indexzahlen umgerechnet (BGH FamRZ 87, 791). Sind anzurechnende Zuwendungen zu verschiedenen Zeiten erfolgt, ist jeweils gesondert zu indexieren.

I. Von Todes wegen erworben.

 

Rn 20

Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält, wird ebenso wie das, was ihm in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, nach II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt und deshalb von einer Verbindlichkeit befreit wird (BGH FamRZ 95, 1562; Ddorf FamRZ 88, 287). Der Erwerb muss nicht direkt über den Nachlass vollzogen werden. Privilegiert ist auch die für den Verzicht auf ein Erbrecht, einen Pflichtteil oder Erbersatzanspruch oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses gezahlte Abfindung (Grüneberg/Brudermüller Rz 10). Dasselbe gilt für das, was aufgrund eines im Erbschaftsstreit abgeschlossenen Vergleichs geleistet wird (BGHZ 130, 377) oder für Entgelte und Abfindungen für den Verlust bereits angefa...

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