Rn 5

Nach § 2 IV VersAusglG ist wegen der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte ein güterrechtlicher Ausgleich von vornherein ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet oder zB aufgrund einer Vereinbarung (§§ 1408 II, 6 VersAusglG) oder der Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) ausscheidet.

 

Rn 6

Abgrenzungsprobleme gibt es im Verhältnis zu privaten Lebensversicherungen, die dem Versorgungsausgleich dann nicht unterliegen, wenn sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Eheleute begründet worden sind (BGH NJW 92, 1888 für den Fall einer aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs begründeten Lebensversicherung). IÜ fallen solche Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen, nicht in den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 07, 889). Das gilt etwa für die Kapitallebensversicherung, solange nicht ein evtl Rentenwahlrecht ausschl und unwiderruflich ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 93, 684; 84, 156). Das gilt auch dann, wenn das Rentenwahlrecht nach dem Stichtag für die Errechnung des Versorgungsausgleichs, aber vor dem für den Zugewinnausgleich ausgeübt worden ist (§ 2 II 1 VersAusglG). Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterliegen dagegen grds dem Versorgungsausgleich, solange nicht bis zum Stichtag das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 11, 1931; 03, 923; 03, 664; zu den Konsequenzen vgl auch Büte FuR 03, 400), es sei denn, aus den Umständen kann auf eine Vermögensanlage und darauf geschlossen werden, dass die Versicherung nicht speziell der Altersversorgung dient (Oldbg FamRZ 08, 2038). Daran ist durch das VersAusglG nichts Grundsätzliches geändert worden. Wegen Anrechten aus der privaten Invaliditätsversorgung vgl § 28 VersAusglG.

 

Rn 7

Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung iS des BetriebsrentenG sowie Anrechte aus dem Altersvorsorgeverträge – Zertifizierungsgesetz sind dagegen nach § 2 II Nr 3 VersAusglG unabhängig von ihrer Leistungsform stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt auch im Falle der Übertragung unverfallbarer Anrechte aus einer Direktversicherung auf den Arbeitnehmer (BGH FamRZ 21, 745).

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