Rn 4

Wie die Genehmigung kann auch deren Verweigerung dem Ehegatten oder dem Dritten ggü erklärt werden. Allg Äußerungen, die auf eine Verweigerung schließen lassen könnten, reichen nicht aus (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). War in dem genehmigungspflichtigen Geschäft eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf der bis dahin nicht genehmigte Vertrag unwirksam werden sollte, tritt diese Folge mit Fristablauf ein, gleich, ob der Ehegatte informiert ist oder nicht. Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der zustimmungspflichtige Vertrag unwirksam (IV), es sei denn, sie wird ohne ausreichenden Grund verweigert und durch Beschl ersetzt.

 

Rn 5

Die Verweigerung der Genehmigung ist wie diese eine einseitige empfangsbedürftige nicht formgebundene Willenserklärung und nicht widerruflich (BGH FamRZ 94, 819). Wegen der bereits auf den Vertrag erbrachten Leistungen besteht ein Rückgewähranspruch aus § 812 I 1, 1. Alt (BGH NJW 76, 104 [BGH 08.10.1975 - VIII ZR 115/74]). War das zustimmungspflichtige Geschäft ein dingliches und bestand es in der Übereignung von Eigentum, besteht ein Herausgabeanspruch nach § 985.

 

Rn 6

Obwohl Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den verfügenden Ehegatten dem Schutzzweck des § 1365 entgegenstehen könnten (Staud/Thiele § 1365 Rz 98), werden sie grundsätzlich für möglich gehalten (MüKo/Koch Rz 38 mwN). Demggü bestehen keine Ansprüche gegen den die Einwilligung verweigernden Ehegatten, weil die Zugewinngemeinschaft keine Pflicht kennt, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Partnervermögens mitzuwirken; die Interessen des Partners werden ggf durch das FamG gewahrt. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche der Eheleute untereinander (Hamm MDR 12, 1477). Bei wahrheitswidriger Behauptung eines Gesamtvermögensgeschäftes durch den einen Ehegatten kann ein Schadensersatzanspruch des anderen Ehegatten entstehen (AG Nordenham FamRZ 09, 46).

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