Rn 1

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages.

 

Rn 2

Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht verwirklicht haben.

 

Rn 3

Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten (§ 1371), bei Wirksamwerden der Aufhebung oder Scheidung der Ehe (§§ 1313 ff, 1318 III, 1564 ff), mit der Rechtskraft des Beschlusses, das einem Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns stattgibt (§ 1388) oder mit dem Wirksamwerden eines auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft gerichteten Ehevertrages (§§ 1408 I, 1414). Endet die Zugewinngemeinschaft durch den gleichzeitigen Tod beider Ehegatten, findet ein Zugewinnausgleich nicht statt, da Ausgleichsansprüche nur in der Person des Ehegatten entstehen können (BGH FamRZ 78, 678 [BGH 28.06.1978 - IV ZR 47/77]).

 

Rn 4

Wegen der Möglichkeit der vertraglichen Änderung des Güterstandes vgl § 1408.

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