Rn 30

Nach § 1361 IV ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (BGH FamRZ 97, 484). Trennungsunterhalt kann aufgrund einer, ggf auch konkludenten, Vereinbarung in Form einer bedürftigkeitsdeckenden Leistung in Natur, etwa Überlassung von Wohnraum, geleistet werden (Kobl FamRZ 18, 1751). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 besteht auch im Güterstand der Gütergemeinschaft (BGH FamRZ 90, 851; Oldbg FamRZ 10, 213). § 1420 gilt auch für den Trennungsunterhalt. Ist das Gesamtgut zum Unterhalt zu verwenden und verwalten die Eheleute das Gesamtgut gemeinsam (§ 1421), kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte von dem anderen nicht Zahlung einer Geldrente, sondern nach § 1451 (nur) Mitwirkung an den Maßregeln verlangen, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtguts für den Unterhalt erforderlich sind (BGH FamRZ 90, 851), sofern sich nicht ausnahmsweise der Zahlungsanspruch nach den konkreten Verhältnissen ohne weiteres errechnen und durchsetzen lässt (Ddorf FamRZ 99, 1348).

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