Gesetzestext

 

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

 

Rn 1

Die Ehegatten sind wechselseitig verpflichtet an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Die Vorschrift des § 1451 betrifft aber nur das Innenverhältnis, das heißt begründet keine Rechte Dritter. Wirkt ein Ehegatte nicht mit, obwohl dies sachlich erforderlich ist, so kann Antrag auf Ersetzung der Zustimmung durch das FamG nach § 1452 gestellt werden bzw. unter Umständen auch der Aufhebungsantrag nach § 1469 Nr. 2.

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