Gesetzestext

 

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

 

Rn 1

Streiten die Eheleute über Verwaltungsmaßnahmen und kann die für eine Verfügung erforderliche Gemeinsamkeit nicht hergestellt werden, kann die zu treffende Entscheidung ggf durch das FamG ersetzt werden (§ 1452). Die Voraussetzung hierfür ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte seine Mitwirkung ohne ausreichenden Grund verweigert, obwohl iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder ein Rechtsstreit zu führen wäre. Hierzu rechnen auch Streitigkeiten um den Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten (BGH FamRZ 91, 468; BayObLG FamRZ 01, 1214; vgl o § 1420 Rn 1 ff).

 

Rn 2

Gerade zur Erfüllung von Trennungsunterhaltsansprüchen kann die Veräußerung von Wertpapieren oder auch eines Grundstücks notwendig sein. Die erforderliche Willenserklärung gilt mit der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung nach § 894 S 1 ZPO als abgegeben (Wendl/Dose § 6 Rz 410).

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