Rn 12

Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt werden. Nach § 1614 I kann auf Familienunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch ein pactum de non petendo ist unzulässig (BGH FamRZ 14, 629 für den Trennungsunterhalt). Zulässig sind Vereinbarungen über Art und Weise sowie die Höhe des Familienunterhalts (vgl § 1360 Rn 11). Nach § 1615 erlischt der Anspruch auf Familienunterhalt mit dem Tod eines Ehegatten. Der Verpflichtete muss für die Beerdigungskosten aufkommen, wenn sie nicht vom Erben getragen werden (§ 1615 II). Der Anspruch auf Familienunterhalt verjährt in der Regelverjährungsfrist. Die Verjährung ist allerdings nach § 207 I 1 gehemmt, solange die Ehe besteht.

Bei Vorauszahlungen handelt der Schuldner auf eigene Gefahr, wenn er für eine längere Zeit als drei Monate im Voraus Unterhalt zahlt (§§ 1614 II, 760 II). Leistet er für einen längeren Zeitraum voraus und benötigt der berechtigte Ehegatte nach Ablauf von drei Monaten erneut Mittel für den Unterhalt der Familie, etwa weil Vorauszahlungen nicht richtig eingeteilt wurden, muss der Verpflichtete erneut leisten (BGH FamRZ 93, 1186). Ein Taschengeldanspruch besteht bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

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