Gesetzestext

 

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

A. Verzicht.

 

Rn 1

Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensrahmen zu beachten. Bei einer Toleranzgrenze von etwa einem Drittel ist ein unzulässiger Teilverzicht noch nicht anzunehmen (Köln FamRZ 83, 750; Celle FamRZ 92, 94; Hamm FamRZ 01, 1023).

I. Unterhalt für die Zukunft.

 

Rn 2

Die Nichtigkeit eines Unterhaltsverzichtes betrifft nur den Unterhalt für die Zukunft.

II. Unterhalt für die Vergangenheit.

 

Rn 3

Auf Unterhaltsrückstände kann demggü rechtswirksam verzichtet werden.

B. Vorauszahlungen.

 

Rn 4

II beschränkt die Erfüllung für Unterhaltsvorauszahlungen. Danach befreien diese für drei Monate, vgl § 760 II, oder für einen angemessenen Zeitabschnitt. Hierbei handelt es sich idR um einen Rahmen zwischen drei und sechs Monaten. Sollen Zahlungen einen längeren Zeitraum abgelten, handelt der Schuldner auf eigene Gefahr. Hat der Gläubiger das gezahlte Geld nicht richtig eingeteilt, verschwendet oder ist ihm das Geld abhandengekommen (BGH FamRZ 93, 1186), muss erneut gezahlt werden.

C. Ehegattenunterhalt.

I. Trennungsunterhalt.

 

Rn 5

Die Vorschrift gilt auch für den Trennungsunterhalt gem §§ 1361 IV 3, 1360a III.

II. Nachehelichen Unterhalt.

 

Rn 6

Für den nachehelichen Unterhalt gilt § 1614 nicht. Dies bedeutet zunächst, dass auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden kann. Auch I gilt für Vorausleistungen nicht. Allerdings leistet der Schuldner auch hier auf eigene Gefahr, wenn er nachehelichen Unterhalt für mehr als sechs Monate im Voraus zahlt (BGH FamRZ 93, 1186).

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