Gesetzestext

 

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

 

Rn 1

Die gesetzliche Regelung der Vorauszahlung in § 760 I ist zwar abdingbar (RGZ 69, 296, 297; Staud/Liebrecht § 760 Rz 1), entspricht aber der gängigen Praxis. Hingegen wird die Dreimonatsregelung in § 760 II idR abbedungen (BeckOKBGB/Litzenburger § 760 Rz 1). Auf die Regelung zur Vorauszahlung in § 760 wird im G mehrfach verwiesen: §§ 528 I 3, 843 II 1, 844 II 1, 845 2; § 8 II HpflG; § 13 II StVG; § 38 II LuftVG.

 

Rn 2

Stirbt der Berechtigte während eines Zeitraums, für den die Leibrente bereits nach § 760 I im Voraus entrichtet wurde oder zu entrichten gewesen wäre, steht den Erben des Gläubigers die Leibrente gleichwohl für den vollen Zeitabschnitt zu. Die Vorschrift gilt entspr, wenn das Leibrentenstammrecht (§ 759 Rn 2) aus anderen Gründen – Erreichen des Endtermins, vgl § 759 Rn 6 – erlischt (Colmar Recht 1910 Nr 681; Erman/Müller § 760 Rz 3).

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