Rn 4

Während die §§ 134 bis 136 das rechtliche Dürfen betreffen, regeln Verfügungsbeschränkungen das rechtliche Können (BGHZ 13, 184). Sie dienen zwar dem Schutz individueller Interessen, führen aber zur absoluten Unwirksamkeit der Verfügung. Solche Verfügungsbeschränkungen enthalten die §§ 399 (auch bei vereinbarter Unabtretbarkeit BGHZ 56, 231), 717, 719 – beachte nF zum 1.1.24 (BGHZ 13, 283). Dazu gehören ebenso die Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten gem §§ 1365, 1369 (MüKo/Armbrüster § 135 Rz 22; aA BGHZ 40, 219 f, absolutes Verfügungsverbot, doch sind die Unterschiede gering), der Eltern, §§ 1643 ff – nicht mehr ganz so streng nach nF zum 1.1.23, des Vormunds, §§ 1812 ff – beachte nF §§ 1799, 1849, des Erben bei Testamentsvollstreckung, § 2211. Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind gem § 81 InsO absolut unwirksam, ebenso Verfügungen, die gegen eine der im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Verfügungsbeschränkungen verstoßen, §§ 21 II Nr 2, 24 I, 81 InsO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge