Rn 1

Die Vorschrift dient der Erhaltung des Rechtsfriedens in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die typischerweise durch engen räumlichen und persönlichen Kontakt und daraus folgend gegenseitige Einflussnahme auf die Vermögensinteressen der Ehepartner gekennzeichnet ist. Der strenge Haftungsmaßstab des § 276 würde das Zusammenleben über Gebühr belasten. Hinzu kommt, dass jeder Ehegatte den anderen mit seinen persönlichen Eigenschaften gewählt hat (Staud/Voppel Rz 5). Die Norm ist letztlich Ausdruck der in § 1353 I 2 normierten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Vergleichbare Haftungsbeschränkungen sind in den §§ 690, 708, 1664 und 2131 sowie in § 4 LPartG enthalten.

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