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Seit Inkrafttreten des FamiliennamensrechtsG am 1.4.94 ist Eheleuten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, führen. Die Norm ist nur noch als Sollvorschrift ausgestaltet. Das KindschaftsrechtsreformG vom 16.12.97 ermöglicht die Bestimmung des Ehenamens auch noch nach der Eheschließung. Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.05 setzt die Entscheidung des BVerfG vom 18.2.04 (FamRZ 04, 515) um und gibt den Ehegatten daneben die Möglichkeit, durch eine frühere Eheschließung erworbene Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Das PStRÄndG vom 7.5.13 (BGBl I 1122) hat zu eher redaktionellen Änderungen geführt. Der Kindesname ist in §§ 1616–1618 geregelt.

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