Rn 3

Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel Rz 13).

 

Rn 4

Der Standesbeamte hat seine Mitwirkung zu verweigern, wenn die Eheleute sich bei der Eheschließung darüber einig sind, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft wollen (§§ 1310 I 2, 1314 II Nr 5). Ist es gleichwohl zu einer derartigen Scheinehe gekommen, ist diese zwar wirksam, aber aufhebbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge