Gesetzestext

 

1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

 

Rn 1

Als selbstständiger Bereicherungstatbestand (BGH FamRZ 96, 601) regelt die Vorschrift die Pflicht der Verlobten, zum Zeichen der Verlobung gegebene oder sonst einander geschenkte Gegenstände bei Beendigung des Verlöbnisses gegenseitig wieder zurückzugeben. Aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in 1 sind §§ 814 ff – mit Ausnahme von §§ 819 II, 820 – anwendbar. Die Norm gilt für jeden Fall der Beendigung des Verlöbnisses.

 

Rn 2

Rückgabepflichtige Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen eines Verlobten an den anderen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Dieser Schenkungsbegriff ist weit auszulegen (BGH FamRZ 05, 1151). Außer der Zuwendung von Sachen rechnen dazu auch die Befreiung von Verbindlichkeiten, der Erlass von Ansprüchen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen ohne anderweitigen Verdienstausfall, nicht aber kleinere Gelegenheitsgeschenke (§ 814). Nicht unter § 1301 fallen Aufwendungen, die mit einem Vermögensopfer verbunden sind; für diese gelten die speziellen Regelungen zum Schadensersatz bei Rücktritt in §§ 1298, 1299. Ebenso wenig fallen Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, in den Anwendungsbereich der Norm (BGH aaO).

 

Rn 3

Anspruchsberechtigt ist der zuwendende Verlobte. Für Zuwendungen Dritter gilt die Vorschrift ihrem klaren Wortlaut nach nicht und ist auf diese auch nicht analog anwendbar (Staud/Löhnig Rz 9). Schenkungen Dritter können ggf nach § 530 widerrufen oder nach § 812 I 2 2. Alt zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch eines Verlobten ist entspr § 815 ausgeschlossen, wenn er die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat (BGH NJW 66, 1653 [BGH 18.05.1966 - IV ZR 105/65]).

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