Gesetzestext

 

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Rn 1

Gibt ein Verlobter dem anderen schuldhaft Anlass zu dessen Rücktritt aus wichtigem Grund, hat der Zurückgetretene seinerseits Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranlasser. Schuldhaftes Veranlassen liegt vor, wenn der Verlobte vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276) gegen die aus dem Verlöbnis resultierenden Pflichten zB Verlöbnistreue, Fürsorge und Beistandsleistung, Eheschließung, verstößt. Dieses Verschulden muss ursächlich für den Rücktritt sein. Zur Erklärung des Rücktritts sowie zum Umfang der Ersatzfähigkeit und des zu ersetzenden Schadens gilt § 1298 I, II entspr. Zum wichtigen Grund s § 1298 Rn 13.

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