Rn 21

Stirbt der Erklärende nach Abgabe, aber vor Zugang der Willenserklärung, wird er in dieser Zeitspanne geschäftsunfähig bzw ist eine rechtliche Betreuung angeordnet (Celle NJW 06, 3502 [OLG Celle 04.07.2006 - 4 W 106/06]), wird die Erklärung gem § 130 II mit Zugang wirksam. Die Erben, der gesetzliche Vertreter und bei einem Einwilligungsvorbehalt gem § 1903 – beachte nF §§ 1825, 1864 – der Betreuer des Erklärenden können die Erklärung bis zum Zugang widerrufen. Eine andere Frage ist, ob nach dem Tod des Antragenden ein Vertrag zustande kommen kann. Wurde ein wirksames Angebot abgegeben, richtet sich die Möglichkeit der Annahme nach § 153. Eine Schenkung kann wirksam durch Testament widerrufen werden (RGZ 170, 383). Da § 130 II dem Schutz des Erklärungsempfängers dient, ist für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erforderlich, dass sich die Erklärung beim Tod auf dem Weg zum Empfänger befunden hat (BGHZ 48, 380 f; s.a. Oldbg NJW-RR 18, 773). Auf die Verfügungsbefugnis, etwa bei einer zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung, ist § 130 II nicht entspr anzuwenden. Die Verfügungsbefugnis muss deswegen bei Wirksamwerden der Erklärung bestehen (BGHZ 27, 366).

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