Rn 31

Wer sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft, ist für den Zugang beweispflichtig (Saarbr NJW 04, 2909 [OLG Saarbrücken 24.05.2004 - 5 W 99/04]; München BeckRS 15, 15128; Baumgärtel/Laumen § 130 Rz 1; von BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86], offengelassen; insgesamt Mrosk NJW 13, 1481). Er muss auch den Zugangszeitpunkt beweisen (BGH NJW 78, 886). Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Postgegebener einfacher Brief (BGH NJW 64, 1177) bzw Einschreibebrief (BGHZ 24, 312; BGH NJW 96, 2035) dem Empfänger zugeht, der Einlieferungsbeleg genügt nicht. Bei vollständiger Dokumentation des Zugangs mit Ein- und Auslieferungsbeleg einschließlich Unterschrift des Zustellers kann für das Einwurfeinschreiben ein Anscheinsbeweis begründet werden (BGHZ 212, 104 Tz 33; Saarbr NJOZ 08, 840, 848; LAG Baden-Württemberg NZA-RR 21, 596; Putz NJW 07, 2450; Ante NJW 20, 3487; aA Kobl BeckRS 05, 19985; LG Potsdam NJW 00, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99]; AG Kempen NJW 07, 1215 [AG Kempen 22.08.2006 - 11 C 432/05]). Ein Übergabeeinschreiben ist bei Aushändigung an den Empfänger geeignet, den Zugangsbeweis zu führen. Entspr § 175 2 ZPO schafft ein Einschreiben mit Rückschein den Beweis dafür, dass der Unterzeichner des Rückscheins die Erklärung abgegeben hat (AnwK/Faust § 130 Rz 86 ff; Mrosk NJW 13, 1481). Da das Einschreiben an eine andere Person als den Adressaten, seinen Vertreter oder seinen Empfangsboten ausgehändigt werden darf, ist der Zugang nicht stets nachgewiesen. Nicht bewiesen ist der Inhalt des Schriftstücks. Für den Zugang eines per Fax übermittelten Schreibens ermöglicht der OK-Vermerk im Sendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis, weil dadurch lediglich das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die ordnungsgemäße Übermittlung des Schreibens belegt wird (BGH NJW 95, 667; BAG DB 02, 2549; aA München MDR 99, 286; Gregor NJW 05, 2885). Für den Zugang einer E-Mail kann evtl die Lesebestätigung einen Anscheinsbeweis begründen (Mankowski NJW 04, 1902).

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