Rn 16

Der Auflassungsanspruch kann bis zur Umschreibung des Grundbuchs formlos, aber mit Anzeige nach § 1280 an den Auflassungsschuldner verpfändet werden (RGZ 111, 298, 300; BGH WM 15, 1771 Rz 16 ff zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Grundstück in Sanierungsgebiet; BayObLG NJW 76, 1895, 1896; Knobloch NotBZ 11, 17, 18; zum ebenfalls formlosen Sicherungsvertrag vgl BGHZ 89, 41, 46). Im Falle einer eingetragenen Auflassungsvormerkung ist die Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch zulässig, aber für das Pfandrecht nicht notwendig (BayObLG NJW 68, 705 [LG Würzburg 12.12.1967 - 1 O 119/67]; DNotZ 96, 554, 556 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 181/94]).

 

Rn 17

Die Verpfändung eines Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers hat in der Form des § 925 zu erfolgen; Eintragung im Grundbuch (BGHZ 49, 197, 202; 114, 161, 164) oder Anzeige nach § 1280 ist nicht notwendig. Mit der Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht erwirbt der Pfandgläubiger in Anlehnung an § 1287 eine Sicherungshypothek (BGHZ 49, 197, 205; WM 15, 1771 Rz 14; Ganter NZI 08, 583, 587). Die Verpfändung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache richtet sich nach §§ 1204 ff.

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