Rn 17

Wegen der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift kann die Schriftform grds nicht auf elektronischem Weg erfüllt werden. Diese Beschränkung überwindet § 126 III, wonach die Schriftform durch die elektronische Form, § 126a, ersetzt werden kann. Als Regel ist danach die elektronische Form der Schriftform gleichwertig. Ausnw kann aber auch die gesetzliche Regelung die elektronische Form ausschließen, wenn etwa eine Formvorschrift eine Papierurkunde erfordert, zB §§ 623, 630 S 3, 766 S 2 (vgl § 126a Rn 2), 780 S 2, 781 S 2. Auch die Verwendung der Begriffe Urkunde oder Aushändigung schließen eine Substitution aus (Funke/Quarch NJW 22, 569).

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