Rn 9

Die Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem bestimmten Pfandgegenstand des Eigentümers (BGH WM 13, 858 Rz 29) zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren Forderung bestellt wird. Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298 f) oder in einer Satzung (Braunschw WM 97, 487, 488) enthalten sein. Sie muss bei Übergabe der Sache noch andauern.

 

Rn 10

Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 I, II u III 1 AGB-Sparkassen, die unmittelbar die erforderliche (antizipierte) dingliche Einigung enthalten, sind AGB-rechtlich unbedenklich (BGHZ 93, 71, 75; NJW 85, 1954, 1955; 88, 3260, 3262). Gesichert werden auch Blankokredite sowie gesetzliche Ansprüche gg den Kunden etwa aus §§ 128 1, 161 II HGB im Zusammenhang mit der bankmäßigen Geschäftsverbindung (BGH WM 07, 874 Rz 13). An das Kreditinstitut abgetretene Ansprüche aus einer nicht vertragstypischen Bankleistung gehören nicht dazu (Kobl WM 10, 550, 551 f). Die Einigung muss bis zur Besitzerlangung fortdauern. Bis dahin kann der Kunde sie widerrufen (Saarbr OLGR 06, 167, 168). Ein stillschweigender Widerruf ist nur anzunehmen, wenn der Kunde erkennbar macht, ein Pfandrecht solle nicht entstehen (BGHZ 61, 72, 77; 128, 295, 299). Zu ihrer Einbeziehung bedarf es auch ggü ausländischen Banken keiner ausdrücklichen Erklärung (BGH WM 04, 1177), ggü Unternehmern reicht ein Hinweis (BGH WM 07, 874 Rz 12).

 

Rn 11

Das AGB-Pfandrecht erstreckt sich auf Wertpapiere u Sachen, deren Besitz das Kreditinstitut im bankmäßigen Geschäftsverkehr erlangt (zu intermediär verwahrten Wertpapieren; Einsele ZHR 177, 50). Erfolgt die Verpfändung oder eine Kaution nur zu einem bestimmten, offengelegten Sicherungszweck, entsteht kein Pfandrecht nach Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 AGB-Sparkassen (BGHZ 61, 72, 77; 128, 295, 299; WM 90, 6, 7; NJW 91, 101; NJW-RR 15, 1289 Rz 5; Saarbr MDR 06, 824 f). Nr 21 III 2 AGB-Sparkassen aF ist wegen Verstoßes gg § 305c I unwirksam (Schlesw WM 06, 1578, 1580; Clemente ZIP 90, 969, 975; Jungmann EWiR 06, 513, 514; aA Toussaint EWiR 07, 417, 418). Kein AGB-Pfandrecht der Bank bei vorübergehender Verwahrung von Schmuck (BGH NJW 59, 142 f).

 

Rn 12

§ 929 Rn 414 gelten entspr.

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