Rn 14

Eine mittelbare (verdeckte) Stellvertretung ist bei der Eigentumsübertragung grds auf der Veräußererseite wie auf der Erwerberseite möglich. Handelt für den Berechtigten auf der Veräußererseite ein mittelbarer Stellvertreter im eigenen Namen, so ist die Übereignung unter den Voraussetzungen des § 185 wirksam, bei späterer Genehmigung kann die Übereignung nach § 185 II wirksam werden. Eine mittelbare (verdeckte) Stellvertretung auf der Erwerberseite führt zunächst zum Erwerb des Stellvertreters. Dieser kann an den Geschäftsherrn nach den Regeln der §§ 929 ff später oder bei vorweggenommener Einigung zeitgleich eine Übertragung vornehmen. In allen Fällen kommt es jedoch zu einem Durchgangserwerb. Eine Ausnahme davon ist die Übereignung an den, den es angeht. Hier haben Rspr und hM unter Durchbrechung der Offenkundigkeit der Stellvertretung einen Direkterwerb des Erwerbers in Fällen mittelbarer Stellvertretung anerkannt, wenn es sich um ein Alltagsgeschäft handelt und dem Veräußerer die konkrete Person des Erwerbers ohne Bedeutung ist (BGH NJW 16, 1887 Rz 10; BGHZ 154, 276, 279). Wer in diesen Fällen der das Übereignungsangebot Annehmende ist, bestimmt sich dann allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung (BGH NJW 16, 1887 [BGH 16.10.2015 - V ZR 240/14] Rz 10).

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