Rn 2

Die Willenserklärung des Absenders muss fehlerhaft übermittelt, von der Mittelsperson also eine fremde Willenserklärung befördert worden sein. Ein wirksamer Widerruf der Willenserklärung schließt § 120 aus (BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Tz 34). Es genügt eine durch die Aktivierung einer falschen Funktion bei einem Dienstleister fehlerhaft erstellte invitatio ad offerendum, auf die sich die Annahmeerklärung bezieht (Frankf MDR 03, 677 [BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02]; Hamm NJW 04, 2601 [OLG Hamm 12.01.2004 - 13 U 165/03]). Da der Vertreter keine fremde Erklärung übermittelt, sondern eine eigene abgibt, kann keine Anfechtung nach § 120, sondern eine gem § 166 I erfolgen. Eine fernmündliche Erklärung ist gem § 119 zu behandeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge