Rn 13

Die Änderung des Namens einer natürlichen Person (Zwangsname) ohne staatliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Für eine Namensänderung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und eines gesetzlichen Änderungsgrundes (§§ 3, 3a, 5 NamÄndG idF der Neubekanntmachung v 26.3.21, BGBl I 738, zuletzt geändert durch Art 15 G v 4.5.21, BGBl I 882). Bei Zweifel über den richtigen Familiennamen sieht § 8 I NamÄndG ein Verfahren zur Feststellung des Familiennamens mit allg verbindlicher Wirkung vor. Zur Namensangleichung bei Wechsel vom ausländischen zum deutschen Recht gilt ab 1.1.09 Art 47 EGBGB. Zum Vornamen s.o. Rn 5. Durch Scheidung oder durch Tod des Ehegatten tritt eine Namensänderung nicht ein (§ 1355 V). Allerdings kann durch (unwiderrufliche und unanfechtbare) Erklärung ggü dem Standesbeamten der Geburtsname wieder angenommen werden (§ 1355 V 2; dazu Frankf NJW-RR 10, 73). Im Falle der Aufhebung einer Ehe gilt nicht § 1355 V analog, sondern es ist zwingend von jeder Seite wieder derjenige Familienname zu führen, der vor der Eheschließung geführt wurde (Celle NJW 13, 2292 [OLG Celle 06.02.2013 - 17 W 13/12]). Zum Rechtfertigungsgrund für die Änderung der Schreibweise des Namens s BVerwG NJW 17, 101. Zur Bestimmung des Ehenamens bei einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe s Kaiser FamRZ 17, 1889, 1892.

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