Rn 2

Der Ablösende kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung befriedigen (§ 268 II). Bei vollständiger Befriedigung erwirbt er die Forderung (§ 268 III) und zugleich die Hypothek (§§ 412, 401); gutgläubiger Erwerb der Einredefreiheit ist ausgeschlossen (BGH NJW 86, 1487 [BGH 12.12.1985 - IX ZR 15/85] m abl Anm Canaris; BGH NJW 97, 190; s § 1157 Rn 3; aA 10. Aufl). Bietet der Ablösende nur teilweise Befriedigung an, kann der Gläubiger diese ablehnen (§ 266); nimmt er sie an, hat die dem Gläubiger verbleibende Hypothek für den Rest Rang vor dem auf den Ablösenden übergegangenen Recht (§ 268 III 2).

 

Rn 3

Bei Ablösung in der Zwangsversteigerung muss der Ablösende auch die Verfahrenskosten (BGH MDR 13, 1490 [BGH 12.09.2013 - V ZB 161/12]), bei einer verzinslichen Hypothek neben dem Kapital diejenigen Zinsen ablösen, die dem Eigentümer ggü noch nicht verjährt sind; der Gläubiger soll durch die Ablösung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn der Eigentümer leisten würde.

 

Rn 4

Der Ablösende kann die Ablösung von der Bedingung abhängig machen, dass ihm kein Löschungsanspruch nach § 1179a zusteht. Der Gläubiger kann eine solche bedingte Ablösung zurückweisen; nimmt er sie aber an, dann wird die Ablösung nur bei Eintritt der Bedingung wirksam (BGH NJW 97, 2597 [BGH 15.07.1997 - XI ZR 145/96]).

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