Rn 1
§ 1133 schützt – ebenso wie §§ 1134, 1135 – den Hypothekar vor bestimmten Verschlechterungen seiner Sicherheit, hat aber andere Voraussetzungen als diese Vorschriften. Beruht die Gefährdung der Sicherheit auf einem Verschulden, dann können daneben auch Ansprüche nach § 823 I geltend gemacht werden; ob § 1133 auch ein Schutzgesetz iSd § 823 II ist, ist umstr. § 1133 betrifft nur Verschlechterungen vor Fälligkeit der Hypothek; nach Fälligkeit kann der Hypothekar unmittelbar nach § 1147 Zwangsverwaltung beantragen, um weitere Gefährdungen seiner Sicherheit zu verhindern.
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