Gesetzestext

 

1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

 

Rn 1

Weder die Vereinigung von Grundstücken (§ 890 I) noch die Bestandteilszuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen (§ 890 II) führt zu einer Erstreckung von Belastungen der einzelnen Grundstücksteile: Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen seine Selbstständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (BGH NJW 06, 1000 [BGH 24.11.2005 - V ZB 23/05]; Hamm Rpfleger 98, 154, 155). Von diesem Grundsatz macht § 1131 für Hypotheken eine Ausn: § 1131 stellt eine gesetzliche Nachverpfändung des zugeschriebenen Grundstücks dar. Die Hypotheken, die auf das zugeschriebene Grundstück erstreckt werden, behalten untereinander ihren unterschiedlichen Rang; str ist, ob sich ein Rangvorbehalt bei einer erstreckten Hypothek ebenfalls auf das Bestandteilsgrundstück erstreckt (bejahend: Bleutge Rpfleger 74, 387; verneinend: Haegele Rpfleger 75, 153, 158), Eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erstreckt sich auf das zugeschriebene Grundstück (Hamm RNotZ 15, 570). Erstreckte Hypotheken sind keine Gesamthypotheken iSd § 1132; eine vor der Vereinigung an beiden Grundstücken lastende Hypothek wird Einzelhypothek.

 

Rn 2

Rechte an dem Hauptgrundstück erstrecken sich auf das zugeschriebene Grundstück, aber nicht umgekehrt. Rechte am zugeschriebenen Grundstück können aber rechtsgeschäftlich pfanderstreckt werden. Ob dies erforderlich ist, bestimmt sich nicht nach § 1131, sondern nach § 6 GBO, der seit 9.10.13 eine Belastung mit unterschiedlichen Hypotheken oder denselben Hypotheken in unterschiedlicher Rangfolge verbietet. Bei unterschiedlicher Belastung kann das zugeschriebene Grundstück selbstständig zwangsversteigert werden; wird das ganze Grundstück aufgrund eines einheitlichen Gebots versteigert, ist der Erlös auf beide Grundstücke zu verteilen (§ 112 ZVG entspr).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge