Rn 5

Auf Zubehör (§§ 97, 98) erstreckt sich die Hypothek, soweit es dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung gehört oder dieser es später erwirbt; Miteigentum des Grundstückseigentümers genügt; ggf haftet der Miteigentumsanteil (vgl auch RGZ 132, 321 und Naumbg OLGR 20, 413). Fremdes Zubehör, auch solches im Eigentum des Eigenbesitzers, haftet nicht. Davon bestehen aber praktisch wichtige Ausnahmen: Zubehör, bei dem es sich zugleich um abgetrennte Bestandteile handelt (zB aufgezogenes Vieh als Zubehör eines landwirtschaftlichen Grundstücks, § 98 Nr 2), haftet nach den Regeln Rn 34. Fremdes Zubehör, dessen Eigentümer sein Recht nicht geltend macht, wird in der Zwangsversteigerung wegen der Vermutung des § 1006 mitversteigert (§§ 37 Nr 5, 55 II ZVG). Ob ein Gegenstand vor oder nach der Eintragung der Hypothek Zubehör geworden ist, spielt für die Haftung keine Rolle; allerdings geht ein Vermieterpfandrecht des Nießbrauchers, von dem der Eigentümer gemietet hat, im Rang vor, wenn es vor der Haftung für die Hypothek entstanden ist (BGH BB 57, 94; Hamm OLGR 27, 153).

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