Rn 3

Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) in das Eigentum eines Eigenbesitzers gelangt sind. Sie werden dagegen von der Haftung frei, wenn sie in das Eigentum des dinglich (§ 955 II) oder schuldrechtlich (§§ 956, 957) Nutzungsberechtigten gelangen (Marienw OLGR 14, 104: gebrochene Steine). Auch in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bleiben die Rechte eines Pächters unberührt (§§ 21 III, 146, 148 ZVG); dafür haftet der Pachtzins für die Hypothek (§ 1123 I). Dagegen kommt es für das Verhältnis von Hypothek und Nießbrauch in der Zwangsverwaltung auf die Rangstelle an. Die Beweislast für die Eigentumsverhältnisse trifft denjenigen, der das Erlöschen der Haftung behauptet (Rosenberg Beweislast, 5. Aufl 1965, § 13 II 2; OLG Colmar OLGR 6, 270).

 

Rn 4

Getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen nur der Zwangsverwaltung und der Mobiliarzwangsvollstreckung, nicht dagegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 21 I, 148 ZVG). Sie werden also nicht mit beschlagnahmt und können von persönlichen Gläubigern gepfändet werden (§ 865 II ZPO; Ausn: § 811 Nr 4 ZPO). Andere getrennte Bestandteile unterliegen nach der Beschlagnahme dagegen nur noch der Hypothekenhaftung; der Hypothekar kann bei einer Pfändung nach §§ 771, 805 ZPO vorgehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge