Gesetzestext

 

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Wie § 955 den Tatbeständen der §§ 953, 954 einen Fall redlichen Erwerbs zur Seite stellt, so bietet § 957 die Möglichkeit eines Erwerbs vom Nichtberechtigten im Falle des § 956.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Zunächst bedarf es des Vorliegens des äußeren Tatbestands des § 956, wobei der jeweils die Trennung Gestattende ein Nichtberechtigter ist. Erforderlich ist ferner nach hM der Besitz des Gestattenden an der Hauptsache oder Teilbesitz an den ungetrennten Früchten (RGZ 108, 271;

BRHP/Kindl § 957 Rz 2; Jauernig § 957 Rz 1; Soergel/Henssler § 957 Rz 2). Erforderlich ist neben der Gestattung durch einen Nichtberechtigten der gute Glaube des Empfängers an die Berechtigung des Gestattenden zur Aneignung. Hinsichtlich des Fehlens des guten Glaubens ist derjenige beweisbelastet, welcher den Erwerb nach § 957 bestreitet (BRHP/Kindl § 957 Rz 3).

C. Erwerbshindernisse.

 

Rn 3

Im Falle der Besitzüberlassung ist ein Erwerb ausgeschlossen, wenn der Aneignende zu diesem Zeitpunkt den Mangel der Gestattungsbefugnis kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Wenn dem Erwerber der Besitz an der Hauptsache nicht überlassen wurde, ist dieser nur dann gutgläubig, wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Trennstücke weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Gestattende nicht Rechtsinhaber ist (Erman/Ebbing § 957 Rz 3). Streitig ist, ob § 935 entsprechend anwendbar ist, wenn die Hauptsache abhandengekommen oder gestohlen worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb an den Früchten ist in diesen Fällen möglich (Soergel/Henssler § 957 Rz 4; BRHP/Kindl § 957 Rz 4). Auf die sonstigen Bestandteile ist dagegen die Vorschrift des § 935 entsprechend anzuwenden.

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