Rn 1

Die in § 1119 genannten Änderungen sind Inhaltsänderungen der Hypothek iSd § 877 und würden deshalb der Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten voraussetzen, um den Rang der Hypothek zu haben. Ohne diese Zustimmung könnten Zinsen nur Rang nach solchen Rechten erhalten (§ 879). Zur Erleichterung derartiger Änderungen bestimmt § 1119 Ausnahmen von der Zustimmungspflicht in Fällen, in denen gleich- oder nachrangige Berechtigte nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering, da Hypotheken heute idR Schuldanerkenntnisse über sofort fällige Forderungen sichern und von Anfang an mehr als 5 % Zinsen vereinbart sind. Eine entspr Anwendung auf andere Änderungen des Inhalts einer Hypothek, die gleich- oder nachrangige Gläubiger nur unwesentlich betreffen, kommt nicht in Betracht, ebenso wenig auf Zwangssicherungshypotheken (KG Rpfleger 17, 389 [OLG München 25.01.2017 - 34 Wx 345/16]).

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