Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO §§ 866-867; GBO § 13; InsO §§ 32, 88-89; BGB § 1119

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 19.12.2016; Aktenzeichen 44 ZE 6...-71)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 19.166,67 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2 erkannte am 18.12.2014 zur UR-Nr. 4.../2...des Notars P.-S.P.in B.an, dem Beteiligten zu 1 500.000 EUR nebst 2 % Zinsen seit jenem Tag zu schulden.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung der UR-Nr. 4.../2...nebst Zustellnachweis bei dem Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. U. a. heißt es dort wörtlich:

Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit

500.000,00 [EUR] ohne die Zinsen und Kosten dieses Antrages."

Mit Zwischenverfügung vom 21.11.2016 wies das Grundbuchamt auf einzelne Eintragungshindernisse hin und trug nach deren Behebung am 30.11.2016 in Abt. III lfd. Nr. 16 eine Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 über 500.000,00 EUR ein.

Mit der Rechtspflegerin des Grundbuchamts am 14.12.2014 vorgelegtem Schriftsatz vom 13.12.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 beantragt, die Eintragung in Abt. III lfd. Nr. 16 um die in der UR-Nr. 4.../2...festgelegten Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 18.12.2014 zu erweitern. Das hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.12.2016 zurückwiesen, weil die Eintragung der Zwangshypothek ausdrücklich auf die Hauptforderung beschränkt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 1.2.2017, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22.2.2017 nicht abgeholfen hat. Das Grundbuchamt hat darin u.a. auf den Beschluss des AG Charlottenburg vom 14.12.2016 Bezug genommen, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2 eröffnet worden war. Einen entsprechenden Vermerk hatte das Grundbuchamt am 29.12.2016 in Abt. II lfd. Nr. 12 des Grundbuchs eingetragen.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 3.2.1987 - 1 W 1 W 5441/86 -, NJW-RR 1987, 592). Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

2. Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (Senat, a.a.O.).

a) In jedem Fall erfordert die Eintragung einer Zwangshypothek einen darauf gerichteten Antrag des Gläubigers, §§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO, 13 Abs. 1 S. 1 GBO. Einen solchen Antrag hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 17.11.2016 stellen lassen. Gestellt war der Antrag jedoch lediglich hinsichtlich der Hauptforderung, so dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit Eintragung der Sicherungshypothek am 30.11.2016 insofern beendet ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 866, Rdn. 6).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte der Antrag vom 17.11.2016 nicht dahin verstanden werden, dass neben der Hauptforderung auch die von dem Beteiligten zu 2 geschuldeten Zinsen zur Eintragung gelangen sollten. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom 11.2.2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147; Beschluss vom 22.6.2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172). Das betrifft insbesondere auch den Umfang einer Grundstücksbelastung (Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 13, Rdn. 5).

Im Antrag vom 17.11.2016 waren Zinsen ausdrücklich ausgenommen worden. Das folgt aus dem letzten Satz des anwaltlichen Schriftsatzes. Entgegen der Beschwerde kann darin nicht lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO gesehen werden. Allerdings darf eine Zwangshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,00 EUR eingetragen werden, wobei Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Dieser Mindestbetrag wird bei einer Hauptforderung von 500.000,00 EUR aber offensichtlich überschritten, weswegen es insoweit im Antrag keiner Klarstellung bedurfte.

Der eigentliche, im Fettdruck gefasste Antrag ist nur auf Eintragung einer Zwangshypothek gerichtet, ohne deren Umfang zu benennen. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich die Hauptforderung und daneben kapitalisie...

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