Leitsatz (amtlich)

Der Urkundsnotar ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht befugt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen eine Zwischenverfügung zu erheben. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Notar nicht; regelmäßig werden weder Rechte des Notars von der Eintragung betroffen noch erfolgt die Eintragung zu seinen Gunsten. Auch aus der Vollmachtsvermutung gem. § 15 Abs. 2 GBO folgt kein eigenes Antragsrecht.

Wird zur näheren Erläuterung einer Bewilligung auf Anlagen verwiesen, sind diese genau zu bezeichnen und bei dem Grundbuchamt einzureichen.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 15, 19, 27

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 41 LF 2...-104)

 

Tenor

Die Beschwerde des Notars wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. In Abt. III lfd. Nr. 14 des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs ist zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Buchgrundschuld über 189.178 EUR eingetragen, wovon ein erstrangiger Betrag i.H.v. 37.200 EUR an die Beteiligte zu 4 abgetreten und am 16.10.2008 unter lfd. Nr. 14a eingetragen worden ist.

Am 23.7.2012 bewilligte die Beteiligte zu 3 zur UR-Nr. 3.../2...des Notars Dr. J.B.in H.die Eintragung der Abtretung eines erstrangigen Teilbetrags der ihr verbliebenen Grundschuld i.H.v. 95.000 EUR an die Beteiligte zu 5 sowie zur UR-Nr. 3.../2...die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags der Grundschuld i.H.v. 56.978 EUR.

Die Beteiligte zu 4 räumte am 30.8.2012 zur UR-Nr. 1.../2...des Notariats S.H."einem für die (Beteiligte zu 5) eingetragenen oder noch einzutragenden Grundpfandrechts von 95.000 (EUR) (...) den Vorrang ein" und bewilligte die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch.

Am 6.11.2012 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur UR-Nr. 3.../2...des Notars J.G.in B.die Zustimmung zu

"1. der Teil-Grundschuldabtretung vom 23.7.2012 lt. Anlage

2. der Teillöschungsbewilligung vom 23.7.2012 lt. Anlage

3. der Vorrangeinräumung vom 30.8.2012 lt. Anlage"

Notar G.hat mit Schriftsatz vom 9.11.2012 unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug im Grundbuch beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8.1.2013 u.a. die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 für zu unbestimmt erachtet und unter Fristsetzung aufgegeben, eine neue Löschungszustimmung sowie eine neue Bewilligung zur Rangänderung einzureichen.

Am 12.2.2013 hat die Beteiligte zu 4 zur UR-Nr. 5.../2...des Notariats S.H.klargestellt, dass sich ihre Erklärungen vom 30.8.2012 auf die Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 14 bezogen. Notar G.hat die UR-Nr. 5.../2...mit Schriftsatz vom 19.2.2013 bei dem Grundbuchamt eingereicht und zugleich Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8.1.2013 erhoben, soweit damit eine neue Löschungszustimmung und eine neue Bewilligung zur Rangänderung erfordert worden war. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2013 nicht abgeholfen.

II.1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie der Notar ausdrücklich (auch) im eigenen Namen erhoben hat. Der Notar ist nicht beschwerdebefugt. Beschwerdebefugt ist grundsätzlich der Beschwerdeberechtigte (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 60). Das ist regelmäßig jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (Demharter, a.a.O., Rz. 58). Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO (Demharter, a.a.O., Rz. 63). Ein eigenes Antragsrecht steht dem Notar nicht zu. Insbesondere folgt dies nicht aus § 15 Abs. 2 GBO. Diese Norm begründet nur die Vermutung einer Vollmacht, den Antrag im Namen des Antragsberechtigten zu stellen (BayObLG NJW-RR 1989, 1495; 1993, 530; Demharter, a.a.O., Rz. 74; ebenso Heinemann, in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 378 Rz. 10 und 14).

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere sind sie auch hinsichtlich der beantragten Rangänderung beschwerdebefugt. Durch den Rangrücktritt verschlechtert sich auch der Rang eines künftigen Eigentümerrechts, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 insoweit antragsberechtigt gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO sind (vgl. Demharter, a.a.O., § 13 Rz. 46).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

a) Die Änderung des Rangverhältnisses zweier im Grundbuch eingetragener Grundschulden erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der zurücktretende Gläubiger und - als mittelbar Betroffener (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 53) - der Eigentümer bewilligen, § 19 GBO (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2562). Dabei ist der Gebrauch des Wortes "Bewilligung" nicht unbedingt erforderlich (Demharter, a.a.O., Rz. 27). Allerdings erfordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge