Gesetzestext

 

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

 

Anlegung des Kapitals.

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

 

Rn 1

Ziel der §§ 1076–1079 ist die Verschaffung des Zinsgenusses an den Nießbraucher. Die nach Leistung des Schuldners eingetretene Lage (§ 1077 Rn 3) ist nur ein Transitorium. Es wird mit § 1079 beendet. Das eingezogene Kapital ist gem § 240a gemeinsam nach Maßgabe des § 1873 herauszugeben.

 

Rn 2

Bis zum 31.12.22 war das eingezogene Kapital von Nießbraucher und Gläubiger gemeinsam nach Maßgabe des § 1807 zu hinterlegen. Durch die Aufhebung von § 1807 mit seinen Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zum 31.12.22 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl. I, 882) ist eine Neuregelung erforderlich geworden (vgl BTDrs 19/24445, 178).

 

Rn 3

Diese Novellierung ist zum 1.1.23 in § 240a I Nr 2 verankert und in der Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung – SiV) vom 28.10.22 (BGBl. I, 1972) umgesetzt worden. Die für den Nießbrauch nach § 1079 zu beachtenden Anforderungen sind in § 3 SiV geregelt. Dabei werden die bisher in § 1807 I aF geregelten Anlagemöglichkeiten im Wesentlichen übernommen (RefE vom 12.4.22, 13). Allerdings sind auch einzelne Modernisierungen und Anpassungen an veränderte Kapitalanlagestrukturen erfolgt.

 

Rn 4

Im Einzelnen werden in § 3 SiV folgende Anlageformen aufgeführt:

Nr 1 Wertpapiere, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nr 1–5 SiV genannten Gattungen angehören. Dies entspricht § 1807 I Nr 4 aF.

Nr 2 Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Dies entspricht § 1807 I Nr 1 aF.

Nr 3 Verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Land oder verbriefte Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet. Dies entspricht § 1807 I Nr 2 Alt 1 und Nr 3 aF.

Nr 4 Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 I eWpG eingetragen sind. Diese Regelung ist ergänzend aufgenommen, weil das Verbriefungserfordernis bei Schuldverschreibungen nicht mehr besteht.

Nr 5 Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 I eWpG eingetragen sind. Auch hierbei handelt es sich um eine Neuregelung, die dem elektronischen Wertpapierregister Rechnung trägt.

Nr 6 Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landesschulratsbuch eingetragen sind. Dies entspricht § 1807 I Nr 2 Alt 2 aF.

Nr 7 Bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. Dies entspricht § 1807 I Nr 5. Zu diesen Kreditinstituten gehören auch inländische öffentliche Sparkassen. Nachdem die Gewährsträgerhaftung der Trägereinrichtung nicht mehr zulässig ist, müssen Sparkassen, wie andere Kreditinstitute, einer entsprechenden Sicherungseinrichtung angehören (BTDrs 19/24445, 276).

 

Rn 5

Die Art der Anlage bestimmt der Nießbraucher. Erklärt er sich nicht, kann er vom Gläubiger verklagt werden. Die Vollstreckung erfolgt nach § 887 ZPO. Am Kapital ist erneut ein Nießbrauch zu bestellen, eine dingliche Surrogation tritt nicht ein.

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