Gesetzestext

 

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

 

Rn 1

Anwendungsbereich: Im Gegensatz zu §§ 1074, 1075 erfasst die Norm nur verzinsliche Forderungen. Gemeint sind rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen, die vereinbarungsgemäß als Nutzungen zugewendet werden sollen.

 

Rn 2

Anzuwenden sind dann die §§ 1077–1079.

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