Rn 6

Musterfeststellungsklage und Verfahren nach dem KapMuG können sich überschneiden, weil Kapitalanleger auch Verbraucher iSd § 29c II sein können. Mangels besonderer Abgrenzungsvorschriften ist eine Musterfeststellungsklage gem §§ 606 ff auch dann zulässig, wenn in der betreffenden Angelegenheit bereits ein Musterverfahren nach dem KapMuG durchgeführt wird oder aufgrund eines Vorlagebeschlusses noch durchzuführen ist (so im Ergebnis auch Weinland Rz 33; Rotter VuR 19, 283; wohl aA Merkt/Zimmermann VuR 18, 363, 372; Nordholtz/Mekat/Heigl/Normann 63). Eine Aussetzung des gem §§ 606 ff eingeleiteten Musterfeststellungsverfahrens nach § 8 I KapMuG kommt nicht in Betracht, da § 8 KapMuG nur Individualverfahren betrifft, in denen selbst ein Musterverfahrensantrag nach § 2 KapMuG gestellt werden könnte (BGH NJW 14, 3362, 3363 [BGH 15.07.2014 - XI ZR 100/13]).

 

Rn 7

Ist jedoch eine Individualklage bereits gem § 8 KapMuG ausgesetzt und der Kläger somit Beigeladener zum KapMuG-Musterverfahren, so kann er seinen Anspruch nicht mehr nach § 608 anmelden (Röthemeyer § 606 Rz 24). Dies ergibt sich aus der mit § 8 KapMuG beabsichtigten Konzentrationswirkung des KapMuG, mit der es nicht vereinbar wäre, wenn ein Beigeladener das KapMuG-Musterverfahren zugunsten eines ZPO-Musterfeststellungsverfahrens verlassen könnte.

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