Rn 6

Trifft das Urt eine Entscheidung über die Begründetheit des prozessualen Anspruchs, dh über den Streitgegenstand selbst, so spricht man von einem Sachurteil. Dazu gehören auch Versäumnisurteile (§ 331 Rn 3). Behandelt das Urt nur die Zulässigkeit der Klage, so liegt ein Prozessurteil vor, was hilfsweise Ausführungen des Gerichts zur Unbegründetheit der Klage aber nicht ausschließt. Zur gerichtlichen Prüfungsreihenfolge § 300 Rn 8.

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