Rn 3

Die vAw zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen müssen vorliegen (s.o. § 330 Rn 6), was vom Kl darzulegen und zu beweisen ist (BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58]). Das gilt nach Abs 1 S 2 auch für den Vortrag zu den Voraussetzungen einer nach § 38 I, II zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung. Zum Beweis zulässiger Prorogation (§ 38 I) bedarf es keines urkundlichen Nachweises der Kaufmannseigenschaft durch Registerauszug; dem Kl stehen – auch im Urkundenprozess – alle Beweismittel zur Verfügung (Frankf MDR 75, 232; ZIP 1981, 664; Karlsr MDR 02, 1269). Zweckmäßigerweise ist in solchen Fällen zumindest hilfsweise ein Antrag auf Verweisung nach § 281 I 1 stellen. Hat der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs iSd § 17a III 2 GVG gerügt, muss das Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden (vgl LG Köln NJW-RR 17, 767 [LG Köln 09.11.2016 - 13 S 37/16]).

 

Rn 4

Die Heilung behebbarer Mängel durch Einlassung zur Sache (§ 39) oder durch rügeloses Verhandeln (§ 295) scheidet bei Säumnis des Bekl aus. Das weitere Verfahren des Gerichts bestimmt sich danach, ob der Mangel noch behoben werden kann oder nicht (dazu Rn 23 ff).

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