Rn 23

Das Gericht hat vor Erlass des Versäumnisurteils zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Sachentscheidung vorliegen (BGHZ 73, 87, 90; 112, 367, 371). Führt das zu dem Ergebnis, dass es an einer für den Erlass eines Sachurteils notwendigen Voraussetzung – wie zB an der Prozessführungsbefugnis des Kl (BGH NJW-RR 86, 1041) oder an der Prozessfähigkeit des Bekl (BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58]; München NJW-RR 89, 255 [OLG München 08.11.1988 - 18 U 3469/88]) – fehlt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (s § 330 Rn 18, 19). Das Gleiche gilt, wenn der Kl die Nachweise zur Behebung eines solchen Mangels nach § 335 I Nr. 1 endgültig nicht beibringt (St/J/Bartels § 335 Rz 2; Zö/Herget § 335 Rz 2). Ist der Mangel behebbar, ist der Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils durch Beschl nach § 336 zurückzuweisen (s Rn 25). Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Prozessunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht wegen dieser eine Prozessvoraussetzung betreffenden Frage vAw (vgl § 56) Beweis zu erheben (vgl BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20] Rz 13).

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