Rn 25

Liegen die in § 335 I Nr 1 bis 3 oder 5 benannten Gründe vor, so hat das Gericht – wenn der Kl nicht Vertagung anregt, sondern Versäumnisurteil beantragt – den Prozessantrag zurückzuweisen und nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde (§ 336 I 1 iVm § 569 I 1) neuen Termin anzuberaumen. Dasselbe gilt nach hM (s § 337 Rn 11) auch dann, wenn aus den in § 337 genannten Gründen vertagt wird.

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