Rn 6

Da das Versäumnisurteil über den Anspruch entscheidet, hat das Gericht das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen vAw zu prüfen. Beantragt der Bekl den Erlass des Versäumnisurteils, muss er nach § 335 I Nr 1 diese Voraussetzungen dem Gericht nachweisen (MüKoZPO/Prütting Rz 24; Musielak/Voit/Stadler Rz 2; St/J/Bartels Rz 12; Wieczorek/Schütze/Büscher v § 330 Rz 72). Soweit Mängel der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 39 oder der Klageschrift nach § 295 geheilt werden können, kann der Bekl die Fehler beheben, indem er das Versäumnisurteil beantragt. Str ist, ob der Bekl dann nach Einspruch des Klägers diese Mängel noch rügen kann (dazu § 342 Rn 6 f).

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