Rn 6

Nach hM wirkt § 342 auch zu Gunsten der erschienenen Partei, was damit begründet wird, dass der Prozess an den Beginn des versäumten Termins zurückversetzt wird. Dadurch werden auch für die erschienene Partei die für sie nachteiligen Folgen des Verhandelns in dem vom Gegner versäumten Termin beseitigt (Bremen NJW 62, 1822 [OLG Bremen 12.04.1962 - 2 U 114/61]; Hamm Beschl v 7.1.13 – 32 SA 125/12, juris Rz 7; Musielak/Voit/Stadler Rz 2; HK-ZPO/Kießling § 342 Rz 4; ThoPu/Reichold Rz 4; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 7 f mit Bsp). Der erschienene Bekl kann im Einspruchstermin wirksam das Verfahren betreffende Rügen erheben, die durch seine Einlassung zur Sache nach §§ 39 S 1 und § 295 I geheilt wären und er kann jetzt noch mit sofortiger Wirkung anerkennen (§ 93), obwohl er ein die Klage abweisendes VU beantragt hat. Der BGH folgt in der Begründung der hM (BGHZ 4, 328, 340; NJW 80, 2313, 2314; NJW 93, 861, 862; NJW-RR 97, 1532), hat bisher aber nur zugunsten der säumigen Partei entscheiden, dass der Einspruch die Folgen des Verhandelns beseitigt (vgl auch BGH NJW-RR 21, 376 [BGH 26.11.2020 - I ZR 245/19] Rz 18 zu der erstmaligen Erhebung der Schiedseinrede gem § 1032 Abs 1 durch den säumigen Beklagten in dem Einspruchsschriftsatz).

 

Rn 7

Hier wird die gegenteilige Auffassung vertreten. Ein Teil der Lit begründet dies damit, dass nach § 220 II die Säumnis erst am Schluss des versäumten Termins eintrat und § 342 den Prozess auf diesen Zeitpunkt zurückversetzt, so dass die Prozesshandlungen der erschienenen Partei wirksam bleiben (Göppinger ZZP 66, 284, 287; Münzberg, Die Wirkungen des Einspruchs im Versäumnisverfahren, 44; MüKoZPO/Prütting Rz 4). Ausschlaggebend dürfte sein, dass die Zurückversetzung des Rechtsstreits in § 342 die Beseitigung der Versäumnisfolgen für die säumige Partei bezweckt, es aber keinen Grund gibt, die erschienene Partei vor den ges Folgen ihrer eigenen Prozesshandlungen zu bewahren (so Theuerkauf MDR 64, 467, 468; Zö/Herget § 342 Rz 2; wohl auch BeckOKZPO/Toussaint Rz 6.2). Der Bekl, der sich auf einen Verfahrensmangel berufen will, mag das rügen und den Antrag auf Abweisung der Klage durch streitiges Prozessurteil stellen (dazu § 330 Rn 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge